RS0073173 – OGH Rechtssatz
Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen bereits in einem Zeitpunkt erkennen kann, in dem für ihn noch eine zumutbare Reaktion möglich war (vgl Lotheissen in ZVR 1962,337 ff; ZVR 1966/174), der eine solche Reaktionshandlung aber unterlässt.