BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1315

§ 1315

Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.

Entscheidungen
1.183
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    Rechtssätze
    217
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