Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
Rückverweise
…Beträge hafte, die er an die Verunglückte Marianne H. zu leisten habe. Der Beklagte wendete ein, daß der Kläger wegen seines eigenen Verschuldens nach § 1315 ABGB. verurteilt worden sei. Dieses Verschulden sei überwiegend, weil er es als erfahrener Betriebsunternehmer unterlassen habe, ihn entsprechend zu beaufsichtigen, zumal er damals noch minderjährig und…
…gewesen, ohne den Zugang oder die Zufahrt zu im Baustellenbereich gelegenen Gewerbebetrieben zu behindern. Für dieses grobe Fehlverhalten ihrer Leute habe die Beklagte nach § 1315 ABGB zu haften, zumal die Unterlassung jeder Kennzeichnung oder Absicherung dieser vor allem bei Dunkelheit besonders gefährlichen Stelle bei den gegebenen Umständen einen auffallenden Mangel an…
…weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit beim Zustandekommen der Verschmutzungen bzw der Staubentwicklung anzulasten. § 1313a ABGB sei nicht anzuwenden; die Haftung nach § 1315 ABGB komme nicht zum Tragen, weil sich die beklagte Partei ausschließlich tüchtiger Besorgungsgehilfen in Gestalt anerkannter Bauunternehmungen bedient habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und…
…wohl diese Rechtsansicht, machte den Erstbeklagten aber auch noch sowohl nach § 1311 ABGB. wie mittelbar für das Verschulden des Zweitbeklagten als Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB. haftbar. Erstbeklagter habe ein Schutzgesetz, nämlich die AVO, übertreten und könne sich dieser Haftung nicht durch Überlassung der Ausführungsmaßnahmen beim Aufzugbetrieb an einen Dritten befreien…
…Straßenprojekt nicht von der beklagten Partei selbst, sondern in ihrem Auftrag von einem privaten Zivilingenieur erstellt wurde. Daß dieser aber ein im Sinne des § 1315 ABGB untüchtiger oder gefährlicher Besorgungsgehilfe gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. Traf die Landesregierung aber keine Entscheidung nach den §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs…
…SZ 48/110 Die Anwendung des § 1315 ABGB setzt kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen voraus Bedient sich jemand zur Besorgung seiner Angelegenheiten eines selbständigen Unternehmers, so sind auch die Gehilfen, deren sich…
…eben seine Ausführungsorgane, gegebenenfalls Frau, Paula S., diese Maßnahmen zu beachten. Nach den Behauptungen der Klägerin sei aber Frau S. eine ausgesprochen untüchtige Person (§ 1315 ABGB.), die zur Besorgung dieser dem Dienstgeber obliegenden Angelegenheiten nicht fähig oder auch nicht gewillt gewesen sei. Demnach habe die beklagte Partei für deren Untüchtigkeit, die…
…daß - entgegen den Revisionsausführungen - den Vorinstanzen dahin zu folgen ist, daß - ausgehend von ihren Feststellungen - der Baupolier N nicht als untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB anzusehen ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Klagsabweisung. Den Ausführungen zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit ist zu erwidern, daß das Berufungsgericht keineswegs das Vorbringen des Klägers…
…sich bei beruflicher Abwesenheit immer durch seine noch nicht urteilsfähige Tochter vertreten habe lassen, habe sich die Erstbeklagte eines untüchtigen Besorgunsgehilfen im Sinne des § 1315 ABGB bedient. Bei den bestehenden Witterungsverhältnissen sei mit einer Eisbildung zu rechnen gewesen. Beide Beklagten hafteten auch, weil ein Gesims des Gebäudes, von dem Wasser auf…
…vgl Lukas/Resch aaO 46; Egglmeier Schmolke, bbl 2007, 82 ff). Die Zweitbeklagte hat sich das Fehlverhalten des Baustellenkoordinators unabhängig von den Voraussetzungen des § 1315 ABGB zurechnen zu lassen. 11.) Das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG kommt der Zweitbeklagten als Trägerin der Rechte und Pflichten eines Generalunternehmens und Projektleiters nicht zu…
…bereits berücksichtigten) Ausnahme und verneinte wie das Erstgericht eine vertragliche Haftung der beklagten Partei für das Verhalten ihres Angestellten. Aber auch eine Haftung nach § 1315 ABGB komme nicht in Betracht: Danach hafte derjenige, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bediene, für den Schaden, den…
…die Schäden, die den mit dem Betrieb verbundenen Gefahren entsprungen und von einem ihrer in Dienst gestandenen Angestellten verursacht worden sind. Die Haftung nach § 1315 ABGB. ist gegeben, wenn auch der Angestellte zum erstenmal seine Berufspflicht grob fahrlässig verletzt und sich hiebei als untüchtig erwiesen hat, u. zw. ohne Rücksicht auf…
…2. Haftung der beklagten Partei: 2.1 Die beklagte Partei haftet für eigenes Verschulden oder für jenes ihres Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB (2 Ob 47/07m; 2 Ob 173/11x; 2 Ob 231/12b; RIS Justiz RS0023377 [T2]). Nach der jüngeren…
…zu keinem Unfall komme. Die Eigentümergemeinschaft hafte für das Verschulden ihrer Gehilfen wie für ihr eigenes. Es sei ihr auch ein Auswahlverschulden nach § 1315 ABGB anzulasten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hafte ihren Mietern deliktisch im Rahmen der ihr obliegenden Wegesicherungspflichten nach § 1319a ABGB, wohingegen eine Haftung nach § 93…
…§ 1319 a Abs 1 ABGB normierte "Leutehaftung" keine Anwendung finden. Die beklagte Partei haftet daher für Gehilfen gemäß den §§ 1313 a und 1315 ABGB, sie haftet darüber hinaus für das Verschulden ihrer Organe (vgl. Koziol2 II 375 ff, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1313). Eine Haftung…
…vom beklagten Hausbetreuungsunternehmen Schadenersatz infolge eines Sturzes wegen Glatteis. Die Beklagte habe die Streupflicht verletzt. Die Beklagte wendete ein, sie hafte nur gemäß § 1315 ABGB, habe sich jedoch keiner habituell untüchtigen Gehilfen bedient. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie jedoch ab und erklärte die Revision für…
…Sachverhalt, aus dem ein Verschulden der kontrollierenden Gemeindearbeiter abgeleitet werden könnte, wurde nicht festgestellt. Die Gehilfenhaftung wäre auch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB zu bejahen (Reischauer aaO Rz 18 zu § 1319 mwN), was die Revisionswerberin aber nicht einmal geltend macht. Die Entscheidung der Vorinstanzen steht im Ergebnis…
…ein Vorfall wie der gegenständliche lasse sich nicht dem Begriff der Verwaltung iSd § 13c WEG unterstellen"; außerdem scheide eine Haftung nach § 1313a oder 1315 ABGB aus (letzteres wurde offenbar nicht nur auf die Erstbeklagte, sondern auch auf die Zweitbeklagte bezogen). Auch dem ist nicht zu folgen. Ansatzpunkt der Haftung der…
…des § 93 Abs 1 StVO seinerseits auf seine Angestellten überbunden und hafte nur für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl seiner Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB. Mangels Anhaltspunkte für deren Untüchtigkeit und mangels diesbezüglicher Behauptungen der Klägerin sei eine Haftung des Beklagten daher von vornherein ausgeschlossen. Darüber hinaus seien weitere als…
…die allgemeinen Grundsatze des Schadenersatzrechtes und die erweiterte Haftung der beklagten Parteien als Inhaber eines gefährlichen Betriebes. Die Haftung der beklagten Parteien werde nach § 1315 ABGB bzw. § 1313a ABGB in Anspruch genommen und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei auch nach dem Reichshaftpflichtgesetz, weil es sich bei der Zweitbeklagten um eine sogenannte…
…Kündigungsfrist betrug 8 Wochen. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der Erstbeklagten, weil diese für die zur Baustellenkoordination herangezogene Nebenintervenientin nur gemäß § 1315 ABGB hafte, wofür die Voraussetzungen fehlen würden. Hingegen hafte die Zweitbeklagte als Bauherr für das gegebene Verschulden der Nebenintervenientin gemäß § 1313a ABGB. Die Klägerin habe…
…Revisionsgegnerin, daß mangels eines im Unfallszeitpunkt gegebenen Beförderungsvertrages die Haftung der Eisenbahn wegen Verschuldens eines Bediensteten dem Kläger gegenüber nur unter dem Gesichtspunkte des § 1315 ABGB. gegeben wäre, ist bei den dargelegten Umständen nicht zu folgen. Zwar kommt, wie bereits ausgeführt, eine Ersatzpflicht der beklagten Partei für den dem Kläger durch…
…Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB. haften würde, und bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die Haftung der Zweitbeklagten nicht aus der Bestimmung des § 1315 ABGB. über die Haftung für den von einem untüchtigen Besorgungsgehilfen einem Dritten zugefügten Schaden abgeleitet werden könne (vgl. SZ. XXIII 273, SZ. XXIV 136, SZ. XXV…
…JBl 1991, 453; SZ 59/209 ua). Deshalb haftet ihnen die beklagte Partei aus Pflichtverletzungen ihrer Gehilfen nach § 1313 a und nicht nach § 1315 ABGB (JBl 1991, 453 uva; Koziol-Welser, Grundriß I8 292). Nach wie vor bestreitet die beklagte Partei indessen, daß ihre Arbeitnehmer bei den Kanaleinbindungsarbeiten als ihre…
…der unteren Instanzen aufgebaut sind, insoweit einer Prüfung nicht standhält, als die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz des Schadens aus den Bestimmungen des § 1315 ABGB. abgeleitet wird. Die vom Berufungsgericht bezogene Entscheidung vom 16. August 1949, 2 Ob 155/49, SZ. XXII/110, steht, was die Auslegung der Bestimmungen des…
…müsse entsprechende Maßnahmen setzen, wenn wiederholte Vorkommnisse auf eine Gefährdung der Benützer der Anlage hinwiesen. Somit treffe die beklagte Partei ein eigenes, auch aus § 1315 ABGB ableitbares Verschulden. Auf ihre vertraglichen Haftungsausschlüsse könne sie sich nach redlicher Verkehrssitte gegenüber dem überdies minderjährigen Kläger nicht berufen. Da unter Werk im Sinne des…
…übertragen worden seien. Diese hafte daher anstelle der Liegenschaftseigentümer für Mängel bei Wahrnehmung der Streupflicht, die Liegenschaftseigentümer hingegen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1315 ABGB für die Auswahl ihres Besorgungsgehilfen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Ehefrau des Beklagten Inhaberin der Firma K***** gewesen, weshalb nur sie aus der vertraglichen…
…der Klägerin verneinte das Berufungsgericht ebenso wie den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die erstbeklagte Partei habe sich einer untüchtigen Person im Sinne des § 1315 ABGB bedient. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten mit dem Antrag, das angefochtene…
…wandte ein, der Unfall sei auf die Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen. Sie habe sich zur Schneeräumung ihres Ehemanns bedient, sodass sie allenfalls nach § 1315 ABGB hafte. Eine solche Haftung bestehe jedoch nicht, da ihr Ehemann weder ein offenbar untüchtiger noch ein gefährlicher Gehilfe sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt…
…zum Generalunternehmer vorzunehmen. Der Bauleiter der beklagten Partei Ing. C***** und der Vorarbeiter Walter H***** seien auch nicht als untüchtige oder gefährliche Personen iSd § 1315 ABGB anzusehen, wenn sie es auch unterlassen haben, die Firma W***** von der Beendigung ihrer Arbeiten zu verständigen, damit diese die Schächte freilegen könne. Die Vertreter…
…Anspruch genommen werden können. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1313a ABGB noch jene für eine Haftung nach § 1315 ABGB gegeben. Subsidiär komme auch noch § 333 Abs 1 ASVG zur Anwendung. Die Nebenintervenientin berief sich ebenfalls auf § …
…den Leuten des Halters. Die analoge Anwendung der Wegehalterhaftung auf diesen werde von der Rechtsprechung abgelehnt, es komme daher nur eine Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB in Frage. Dass die Beklagte sich hier eines habituell untüchtigen Gehilfen bedient hätte, behaupte nicht einmal die Klägerin. Eine deliktische Haftung der Beklagten gegenüber der…
…der möglichen Haftungsfolgen durch einen Repräsentanten der Gemeinde von solcher Entscheidungsmacht und Selbständigkeit zu treffen, daß dieser nicht mehr als bloßer Besorgungsgehilfe nach § 1315 ABGB angesehen werden könne. Die Gemeinde hafte für das Verschulden eines solchen Repräsentanten. Der Grad der gemäß § 93 Abs. 1 und Abs. …
…gestanden sei und die eine jährliche Überprüfung des Eisenbahnüberganges vorgenommen habe, sei aber kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, weil sie für ihre Gehilfen nur nach § 1315 ABGB einzustehen habe und sich eine Untüchtigkeit des Gehilfen nicht ergeben habe. Selbst bei Erkennbarkeit der geringfügigen Überschreitung des vorgeschriebenen Abstandes zwischen Schiene und Winkeleisen wäre…
…gemäß dem § 1313a ABGB hafte. Ferner habe sich die beklagte Partei untüchtiger Besorgungsgehilfen bedient, so daß sie für den Schaden auch gemäß dem § 1315 ABGB einstehen müsse. Schließlich habe sich der PKW in Verwahrung der beklagten Partei befunden. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach…
…Last. Die beklagte Partei wandte ein, sie sei ihren vertraglich übernommenen Pflichten vollständig nachgekommen. Für den Gehilfen hafte sie nur im Rahmen des § 1315 ABGB. Das Erstgericht gab mit Zwischenurteil dem Klagebegehren dem Grunde nach statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht…
…allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sowie - wegen des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger - von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die von ihr eingesetzten Gehilfen seien untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB. Die Beklagte gesteht zu, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls den Friedhof verwaltete. Sie sei jedoch nicht Besitzerin der Gruft gewesen, und es hätten sie…
…Erfüllungsgehilfe des Begleitscheinnehmers bei dessen Stellungspflicht wäre (vgl Breustedt, Amtshaftung 653 ff), unhaltbar. Der Warenführer kann höchstens als Besorgungsgehilfe des Begleitscheinnehmers im Sinne des § 1315 ABGB angesehen werden. Die Zollersatzpflicht, die - ungeachtet des Überganges der Stellungspflicht auf den Warenführer - den Begleitscheinnehmer, sofern der Warenführer kein öffentliches Verkehrsunternehmen ist (§ 119 Abs…
…Gelegenheit" der Vollziehung der Gesetze gesprochen werden kann. Dies entspricht auch der Judikatur zur Abgrenzung zwischen der Haftung nach § 1313a ABGB und nach § 1315 ABGB. Danach haftet der Geschäftsherr für Delikte des Erfüllungsgehilfen innerhalb des vertraglich übernommenen Pflichtenkreises; für den Gehilfen eines Installateurs, dessen sich der Installateurmeister zur Ausführung einer…
…die erforderliche Absicherung vor herabstürzenden Teilen gesorgt habe. Die Haftung gründe sich aber auch auf Delikt der Beklagten, welche untüchtige Gehilfen im Sinn des § 1315 ABGB verwendet habe. Auch eine reine Gefährdungshaftung komme in Frage, weil es sich bei einem Abbruch um einen „gefährlichen Betrieb" handle. Die Beklagte beantragte die…