ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1315
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
…Ansicht übergeht die Berufungswerberin die gegenteilige ständige Rechtsprechung. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt (RS0023938). Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden…
…Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a ABGB, nicht bloß nach § 1315 ABGB (RS0016407). 2.3. Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht aber nicht zu überspannen (RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen…
…gegeben. Die Beklagte bzw deren Mitarbeiterin haben ihre Maklerpflichten nicht verletzt, weshalb die Maklerprovision in voller Höhe zustehe. Auch eine deliktische Haftung nach § 1315 ABGB liege nicht vor, weil die Mitarbeiterin der Beklagten weder untauglich sei noch wissentlich gefährlich gehandelt habe. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage…
…einen außervertraglichen, also deliktischen Schadenersatzanspruch, gehe. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handle, hafte sie für Repräsentanten, für Gehilfen gemäß § 1315 ABGB sowie für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn die Organisation der Beklagten im Rahmen der Bauleitung unzureichend gewesen sein sollte. Im Rahmen der Bauausführung am…
…Klägerin vollständig abgegolten seien. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertragsverhältnis bestehe, hafte die Beklagte für das Verhalten ihrer Mitarbeiter nur nach § 1315 ABGB . Sie habe sich jedoch nicht wissentlich oder unwissentlich einer habituell untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient. Absicherungsmaßnahmen oder Hinweisschilder seien…
…habe die ihn als Tierhalter treffende Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Der Hund habe auf der eingezäunten Terrasse frei und unangeleint herumlaufen dürfen. Eine (gegenüber § 1315 ABGB) erweiterte Gehilfenhaftung des Tierhalters komme nur bei grober Fahrlässigkeit des Gehilfen in Betracht. Der Umstand, dass seine Lebensgefährtin aus einem Versehen das Terrassengatter nicht vollständig…
…ABGB scheide schon im Hinblick auf das Fehlen eines Vertragsverhältnisses (gegenüber der Klägerin) aus. Auch eine Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des § 1315 ABGB komme nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages von 7.252,-- S sA als nichtig auf…
…zugunsten Dritter stützen könne. Somit sei nur eine deliktische Haftung zu prüfen, wobei die Klägerin selbst nicht behaupte, dass Gehilfen der Beklagten iSd § 1315 ABGB untüchtig oder gar gefährlich wären. Die geltend gemachten Schäden seien auch nicht von der Beklagten oder deren (Erfüllungs-)Gehilfen verursacht worden. Die Beklagte habe nur…
…der auszuübenden Tätigkeit nichts zu tun habe, mache ihn nicht untüchtig. [5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Haftung nach § 1315 ABGB setze unter anderem voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen bestehe. Die Schadenszufügung müsse in Ausführung und nicht…
…erbringen müsse, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe. Die Beklagte hafte für das Verschulden ihrer Gehilfen grundsätzlich nur nach § 1315 ABGB, allerdings komme daneben auch eine Haftung für eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden sowie eine Haftung für Verschulden von Repräsentanten, also Personen, die in ihrer Organisation eine…
… ff ABGB für die durch die Abbruch- und Bauarbeiten verursachten Schäden am Gebäude des Klägers hafte. Dies entweder für fremdes Verschulden nach § 1315 ABGB und/oder verschuldensunabhängig nach einer zu § 364a ABGB analogen Situation. Er habe für die Giebelsanierung und für die unsachgemäße Verblechung über den Welleternitplatten…
…sei, sodaß die Haftung der Beklagten mangels einer vertraglichen Beziehung zum geschädigten Kläger nicht nach § 1313 a ABGB, sondern nach § 1315 ABGB zu prüfen sei. Die Beklagte habe für den von ihren Besorgungsgehilfen verursachten Schaden nur dann zu haften, wenn diese untüchtige Personen im Sinne des §…
…verursacht haben soll, brachte sie nicht vor. 2.2.4.2.2. Die Beklagte haftete der Klägerin mangels Vertragsverhältnisses mit dieser für ihre eigenen Facharbeiter bloß nach § 1315 ABGB; Vorbringen zu den Voraussetzungen dieser Norm fehlt zur Gänze, ebenso zu einer allfälligen Repräsentantenhaftung. 2.2.4.3. Sogar bei der hier gar nicht zulässigen (RS0001252) Berücksichtigung der…
…früh zwei Fahrten durchgeführt und dabei entsprechend der Vereinbarung geräumt und gestreut. Ein deliktischer Schadenersatzanspruch der Klägerin scheitere daran, dass die Beklagte diesfalls gemäß § 1315 ABGB nur dann hafte, wenn sie sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung einer Angelegenheit bedient habe, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gäbe. Dagegen…
…der Haftung des Beklagten ist nämlich darauf abzustellen, wem der Beklagte den Hund anvertraute und ob diese Person verlässlich im Sinn der §§ 1320, 1315 ABGB war. Der Beklagte vertraute den Hund aber nicht dem Minderjährigen, sondern seiner Mutter an. Schließlich übergeht die Berufung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass der…
…Für den Schaden hafte auch die Erstbeklagte, weil das Vorgehen des Zweitbeklagten derart nachlässig gewesen sei, dass von dessen habitueller Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 ABGB auszugehen sei. Da die Erstbeklagte den Zweitbeklagten als ihren Besorgungsgehilfen eingesetzt habe, müsse sie für die von diesem verursachten Schäden – unabhängig davon, ob ihr…
…habe die Sprengung völlig seinem Sprengmeister überlassen und keinen Einfluß auf die Durchführung durch den Sprengbefugten genommen. Eine allfällige Haftung bestünde nur nach § 1315 ABGB. Bei F* H*, der schon mehrere hundert Sprengungen anstandslos durchgeführt habe, liege aber eine Untüchtigkeit im Sinne dieser Gesetzes stelle nicht vor. Das Erstgericht wies…
…seinem eigenen Vorbringen über vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter. Eine Haftung für das Verhalten des Erstbeklagten komme daher nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB in Betracht. Vorbringen dazu, dass der Erstbeklagte als für den Tätigkeitsbereich, in dem er eingesetzt gewesen sei, als untüchtig oder gefährlich anzusehen gewesen wäre, habe…
…Stelle des Eigentümers. Erfolgt keine Übertragung, so können Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer nur im Fall eigenen Verschuldens seinerseits oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0023377). Eigenes Verschulden kann auf einer mangelhaften Instruktion des Gehilfen oder der Verletzung der gebotenen Überwachungspflicht beruhen (RS0023377 [T1]; RS0029016…
…Schaden herleiten ließen, waren nicht feststellbar. Was den erwähnten Dienstnehmer betrifft, so ist erwiesen, daß er weder untüchtig noch gefährlich im Sinne des § 1315 ABGB ist, weshalb auch eine Haftung des Beklagten für Fremdverschulden außer Betracht bleibt. Dem auf Ersatz des Schadens durch Zahlung von S 15.000, samt 4…
…der Unterlassung dieser Vorkehrungen liege das Verschulden der Beklagten; sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt. Die Beklagte hafte aber auch nach der Bestimmung des § 1315 ABGB, da ihr zuständiger Bauleiter trotz langjähriger Verwendung im Baufache keine Kenntnis von der Kabelschutzanweisung gehabt habe. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und…
…verursachende Hund durch den Mann der Beklagten in deren Einverständnis von Ing. E übernommen worden sei. Letztlich erklärte der Kläger, sein Begehren auch auf § 1315 ABGB zu stützen; die Untüchtigkeit des Johann W sei offensichtlich. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Der den Unfall auslösende Hund…
…oder Beauftragten) begangen wurde und ihr dies zumindest bekannt sein mußte (Rintelen aaO 218). Damit ist dem Einwand der Beklagten, daß sie nur nach § 1315 ABGB für die Handlungen der Bearbeiter des Werkes des Klägers hafte und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, der Boden entzogen (vgl EB zum UrhG…
…auf ein fehlerhaftes Verhalten der Leute der Klägerin zurückzuführen sein. Das Nichtabhängen der Batterie sei nicht schadenskausal gewesen. Die Beklagte hafte höchstens nach § 1315 ABGB. Nach Ablehnung eines Reparaturauftrags sei die Beklagte nur noch Verwahrer gewesen. Allfällige Schadenersatzansprüche seien gemäß § 967 ABGB verfristet. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung…
…sei, in dessen Bereich die Schäden eingetreten seien. Die Beklagte hafte - mangels vertraglicher Beziehung - grundsätzlich nur für ihre Organe; für ihre Gehilfen nur nach § 1315 ABGB. Daß ihre Gehilfen untüchtig gewesen seien oder daß sie sich wissentlich einer gefährlichen Person bedient habe, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Freilich werde in…
…die juristische Person ausübten, wobei diese Repräsentantenhaftung nach der jüngsten Rechtsprechung (JBl 1998, 713 unter Hinweis auf Harrer in Schwimann**2 Rz 20 zu § 1315 ABGB; F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 217 f) als allgemeiner Zurechnungsmaßstab auch auf natürliche Personen angewendet werde (so schon 2 Ob 2398/96b [= SZ…
…Fall dadurch, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seiner Liegenschaft zweifellos nicht vom Beklagten selbst verursacht wurden und die Voraussetzungen des § 1315 ABGB offenkundig nicht vorliegen, was offenbar der Grund dafür ist, dass sich der Beklagte auf eine darauf beruhende Haftung auch gar nicht berufen hat. Demnach liegt…
…dieser Vorgangsweise nicht rechnen müssen. Im Hinblick auf die jahrelange Zuverlässigkeit und die Fachkenntnis des Vorarbeiters falle dem Beklagten kein Auswahlverschulden im Sinn des § 1315 ABGB zur Last. Ein Organisationsverschulen sei zu verneinen, da dem Vorarbeiter ebenso wie dem Arbeiter die sicherheitstechnisch richtige und gefahrenvermeidende Bedienungsart der Presse ohnehin bekannt gewesen…
…vom beklagten Hausbetreuungsunternehmen Schadenersatz infolge eines Sturzes wegen Glatteis. Die Beklagte habe die Streupflicht verletzt. Die Beklagte wendete ein, sie hafte nur gemäß § 1315 ABGB, habe sich jedoch keiner habituell untüchtigen Gehilfen bedient. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie jedoch ab und erklärte die Revision für…
…solchen Schadens nicht gerechnet hat; es ist also Schadenersatz nach § 26 Abs. 2 WRG ohne Verschulden und ohne Beschränkung auf die Fälle des § 1315 ABGB zu leisten OGH 5. Mai 1982, 1 Ob 51/81 (KG Steyr R 74/81; BG Enns C 271/79) Mit Bescheid des Landeshauptmanns von…
…der eine Leuchte im Geschäftslokal montiert hatte, durch deren Absturz der Kläger zu Schaden gekommen war. Im konkreten Falle wurde aber die Haftung gemäß § 1315 ABGB als gegeben erachtet, weil davon ausgegangen wurde, daß demjenigen, der die Leuchte montiert hatte, ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit anzulasten, diese Person daher als untüchtig…
…vorsätzliche und damit besonders gravierende Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten eines Journalisten dar. Ein derartiges Verhalten rechtfertige die Annahme der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB. Ein die Einordnung F***** H*****s als Besorgungsgehilfe rechtfertigendes Subordinationsverhältnis sei zu bejahen, weil trotz der strukturellen Aufgliederung der Organisation der Tageszeitung „Ö*****“…
…habe nicht stattgefunden. Die Hausbesorger seien daher als Repräsentanten der Beklagten anzusehen; letztere hafte für deren Verschulden auch ohne die strengen Voraussetzungen des § 1315 ABGB wie für eigenes Verschulden. Zwar dürften Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. Allerdings hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Hausbesorger ab der Verständigung durch eine Patientin der Klägerin um…
…Verschulden seiner Gehilfen bei der Erfüllung des Vertrages nach der Bestimmung des § 1313a ABGB, außerhalb des Vertrages ist die Gehilfenhaftung auf das durch § 1315 ABGB umschriebene Maß beschränkt. (Bydlinski JBl. 1960, 359, JB 50 neu, EvBl. 1970/344, JBl. 1960, 386 u. a.). Der Gläubiger, demgegenüber die Ersatzpflicht und die…
…zu vertreten und dieser nicht behauptet und bewiesen habe, daß die Beklagte sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung ihrer Angelegenheit (§ 1315 ABGB) bedient habe. Eine Erfolgshaftung für die durch den Betrieb eines Unternehmens verursachten Schäden sei dem österreichischen Recht ebenso fremd wie eine allgemeine Haftung des Unternehmens…
…zu ihrer Vertretung berufen seien; für den Schaden, der infolge eines Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden sei, hafte die juristische Person nur im Rahmen des § 1315 ABGB. Darüber hinaus komme eine Haftung der juristischen Personen auch bei einem ihrem verfassungsmäßigen Organ anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel in Betracht. Die beklagte Partei würde für…
…175) gebilligt, der jedoch hervorhebt, daß die Deliktshaftung oftmals keine taugliche Anspruchsgrundlage bietet, weil der Anspruch des Geschädigten vielfach an der Beschränkung der Gehilfenhaftung (§ 1315 ABGB) und dem grundsätzlich ihm obliegenden Beweis, daß den Produzenten persönlich bzw., wenn es sich um eine juristische Person handelt, eines ihrer Organe im haftungsrechtlichen Sinn…
…die allgemeinen Grundsatze des Schadenersatzrechtes und die erweiterte Haftung der beklagten Parteien als Inhaber eines gefährlichen Betriebes. Die Haftung der beklagten Parteien werde nach § 1315 ABGB bzw. § 1313a ABGB in Anspruch genommen und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei auch nach dem Reichshaftpflichtgesetz, weil es sich bei der Zweitbeklagten um eine sogenannte…
…im Frühjahr 1999 seien jedenfalls nicht schadensursächlich gewesen. Eine Haftung der Beklagten für das Verhalten Josef S***** selbst komme nur im Rahmen des § 1315 ABGB in Frage. Feststellungen zur Begründung einer aktuellen Untüchtigkeit Josef S***** seien nicht getroffen worden. Die Schadenszufügung sei auch nicht in Ausführung der Besorgung, zu der…
…vergessen habe, die unterbrochenen Anschlüsse der klagenden Parteien wiederherzustellen. Für Fehler der Firma B hafte die beklagte Partei weder nach § 1313a noch nach § 1315 ABGB. Für den Fall der Bejahung des Anspruches dem Gründe nach wurde außer Streit gestellt, daß den klagenden Parteien wenigstens der Betrag von je 100 S…
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