BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1304

§ 1304

Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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