1. Der Kraftfahrer ist verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten.
2. Bei Annäherung an eine Kreuzung ist der Fahrzeuglenker verpflichtet, mit erhöhter Aufmerksamkeit und bremsbereit zu fahren.
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