Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch B*, Kindesvater, ebendort, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, Graz, Eggenberger Straße 3, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld , über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.8.2024, GZ **-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der bereits rechtskräftig zugesprochenen Kosten von EUR 1.256,28 unberührt bleibt, wird im Übrigen bestätigt und abgeändert, sodass er lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die weiteren mit EUR 37,49 (darin enthalten EUR 6,25 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 70,51 (darin EUR 11,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 01.10.2023 Pflegegeld der Stufe 4 (Bescheid vom 27.09.2023, Beilage ./A).
Der Kläger begehrte mit Klage vom 7.12.2023 ein höheres Pflegegeld.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.
Die Parteien schlossen in der Verhandlung am 10.07.2024 - in der Hauptsache - einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab 01.10.2023 das Pflegegeld der Stufe 6 unter Anrechnung des bisherigen Pflegegelds der Stufe 4 zu zahlen. Die Parteien behielten die Entscheidung über die Kosten dem Gericht vor.
Der Kläger verzeichnet Kosten von EUR 2.635,15 (darin Eur 439,21 Umsatzsteuer).
Die Beklagte erhob rechtzeitig begründete Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis (ON 22) .
Das Erstgericht verpflichtet die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, dem Kläger die mit EUR 1.256,28 (darin EUR 209,39 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Rechtlich sei auf die korrekten Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klagevertreters zu verweisen. Der Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung sei mangels Kostenrisiko nicht erforderlich und daher auch nicht zu honorieren. Der Erörterungsantrag vom 30. Jänner 2024 (TP3a) enthalte keine Ausführungen oder Fragen und sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet, weil die Sachverständige bekanntermaßen ohnedies bei den Tagsatzungen zur Erörterung anwesend sei. Die Urkundenvorlage vom 07. März 2024 (TP1) sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil die Urkunden bereits mit der Klage vorgelegt hätten werden können. Der Kläger habe damit nur Anspruch auf Ersatz der Kosten der Klage und der beiden Verhandlungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei auch rechtliche Feststellungsmängel angesprochen werden. Er beantragt, den Beschluss abzuändern und die Beklagte zum Ersatz der weiteren verzeichneten Prozesskosten von EUR 1.378,87 (inklusive EUR 229,81 Umsatzsteuer) zu verpflichten. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.
Der Kostenrekurs macht geltend:
Der Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung sei beim minderjährigen Kläger notwendig gewesen, weil die Eltern den Klagevertreter auch mit dieser Antragstellung beauftragt hätten und die eigenen Vertretungskosten ein Kostenrisiko begründen würden, das den minderjährigen Kläger belasten könne. Daher sei der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu stellen und im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nachzuweisen gewesen, dass die aufrechte Deckung durch die Rechtsschutzversicherung der Eltern bestehe. Das Bezirksgericht Mürzzuschlag habe die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung mit Beschluss vom 5.12.2023, **-5 erteilt.
Der Antrag auf Gutachtenerörterung vom 30.1.2024 sei notwendig gewesen, weil die Ladung keinen Hinweis enthalten habe, dass die Sachverständige Dr. C* geladen und die Gutachtenerörterung geplant gewesen sei. Ohne den Antrag habe die Gefahr bestanden, dass die Erörterung unterblieben wäre, die dazu geführt habe, dass der Sachverständige Dr. D* bestellt worden sei. Daher sei dieser Antrag zumindest nach TP 1 RATG zu honorieren.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
1. Dem Kläger ist soweit zuzustimmen, dass der Antrag auf Gutachtenerörterung vom 30.1.2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Denn der Ausschreibung (ON 8) ist zwar die Ladung von Dr. C*, nicht aber eine Verständigung des Klagevertreters darüber zu entnehmen. Grundsätzlich sind Anträge auf Gutachtenserörterung als sonstige Schriftsätze nach TP2 RATG zu honorieren ( 7Rs62/16s, RW0000420). Wenn aber - wie hier - nur ein Antrag auf Ladung der Sachverständigen zur Erörterung gestellt wird, ist die Entlohnung nur nach TP1 RATG (EUR 17,90, 60 % Einheitssatz EUR 10,74, ERV Zuschlag EUR 2,60 und Umsatzsteuer EUR 6,25, gesamt EUR 37,49) vorzunehmen ( vgl. 7 Rs 62/16s ). Dem Kläger sind weitere EUR 37,49 zuzusprechen, weil die Beklagte die rechtskräftig bestimmten Kosten von EUR 1.256,28 bereits bezahlte.
Soweit war dem Kostenrekurs Folge zu geben.
2. Im übrigen ist der Kostenrekurs nicht berechtigt:
2.1. Der Kläger beansprucht im Kostenverzeichnis (ON 20.2) weiter Kosten für den Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung vom 15.11.2023, die Mitteilung vom 22.11.2023 und die Verbesserung vom 4.12.2023, die die pflegschaftbehördliche Genehmigung betreffen. Diese Urkunden und der Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung liegen nicht vor. Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher grundsätzlich nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (RS0124378; RS0048207 [T19]; RS0121611 [T2]; 1 Ob 211/08y; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 8.246 (Stand 1.6.2023, rdb.at)). Dem Klagevertreter ist dabei zuzustimmen, dass das uneingeschränkt nur gilt, soweit keine Gefahr einer finanziellen Belastung der betroffenen Person besteht (RS0107440, 6 Ob 210/07m; RS0121611; RS0048151). Ein eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderndes Prozessrisiko könnte im Entlohnungsanspruch des Vertreters des Pflegebefohlenen liegen. Ein derartiges Risiko besteht aber nicht, wenn kein Honoraranspruch des einschreitenden Rechtsanwaltes gegen den Kläger zu erwarten ist, etwa weil dieser für die Eltern (und nicht den Minderjährigen selbst) einschreitet (so im Fall 10 ObS 86/97p Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 8.249 f (Stand 1.6.2023, rdb.at)) oder der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt (6 Ob 258/06v). Die (bindende) Entscheidung, ob eine in Aussicht genommene Klage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, obliegt den Pflegschafts- und nicht den Prozessgerichten. Das Prozessgericht ist aber nur an einen rechtskräftigen Beschluss des Pflegschaftsgerichts, das die Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klageführung für
2.2. Der Kostenrekursantrag umfasst zwar rechnerisch auch die Kosten der Urkundenvorlage vom 7.4.2024. Der Kläger setzt aber im Kostenrekurs der richtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nichts entgegen. Es genügt daher, darauf zu verweisen (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO).
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.499 (Stand 8.1.2024, rdb.at)). Der Kläger hat nach dem Wert des Ersiegten (EUR 37,49) Anspruch auf die Kosten des Rekursverfahrens, das sind EUR 70,51 (darin EUR 11,75 Umsatzsteuer).
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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