LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGrazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.

(2) Es findet keine Anwendung

a) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistungen. Falls es dienstliche Verhältnisse erfordern, kann jedoch der Stadtsenat einen unbefristeten, der Bürgermeister einen befristeten Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abschließen;

b) auf Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung (Urlaubsersatzkräfte) oder zur vorübergehenden Vertretung eines bestimmten Bediensteten während dessen Karenzierung oder Krankenstandes aufgenommen werden (Karenzierungs- und Krankenstandsvertretungen);

c) auf Personen, die als Saisonarbeiter je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal neun Monaten aufgenommen werden;

d) auf Lehrlinge;

e) auf Personen, deren Arbeitsverhältnis durch ein anderes Gesetz bestimmt wird.

(3) Für Personen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 68/2025

§ 1a

§ 1a Eingetragene Partnerschaft

§ 6 Abs. 1, § 14, § 28a, § 28b, § 28d, § 28f, § 28g, § 28h und § 28i sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023

CELEX-Nr.: 32021L1883

§ 2

§ 2 Aufnahmeerfordernisse

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

a) 1. bei Verwendungen gemäß § 2a die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;

b) ein Mindestalter von 18 Jahren,

c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;

d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;

e) ein einwandfreies Vorleben.

(1a) Die Voraussetzung der allgemeinen Eignung gemäß Abs.1 lit. d umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Stadtsenat von den im Abs.1 lit. a und b festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 22, 25, 26 und 36 in Anschlag zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023

§ 2a

§ 2a Verwendungsbeschränkungen

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten, sind österreichischen Staatsbürgern zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995

§ 2 b

§ 2b Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.

(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.

(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.

(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § 10 StBRG festzulegen.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Stadtsenat zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 62/2022

§ 3

§ 3 Ausschließungsgründe

(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:

a) Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Verurteilung nicht getilgt oder untilgbar ist;

b) Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind und deren Verurteilung nicht getilgt oder tilgbar ist und deren Disziplinarstrafe nicht gelöscht ist;

c) Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Abs. 1 die Aufnahme ausschließen, erschlichen hat, so ist er zu entlassen (§ 35 Abs. 2 lit. a).

§ 4

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme von Vertragsbediensteten erfolgt gemäß § 72 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, durch den Stadtsenat, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wird, durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

§ 5

§ 5 Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt

Wird ein Bediensteter aus einem in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstverhältnis zur Stadt, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des vorangegangenen Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Hinsichtlich einer vor dem 18. Lebensjahr hiebei zurückgelegten Dienstzeit gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

§ 6

§ 6 Verwendungshindernisse

(1) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grad verschwägert ist, sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Dienst angestellt bzw. verwendet werden, dass eine unmittelbare dienstliche Über- oder Unterordnung gegeben ist.

(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Bediensteten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

§ 7

§ 7 Dienstvertrag

(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Dienstgebers;

2. Name und Anschrift des Vertragsbediensteten;

3. Beginn des Dienstverhältnisses;

4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;

5. bei Probezeit die Dauer und die Bedingungen;

6. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;

7. für welche Beschäftigungsart die/der Vertragsbedienstete aufgenommen wird;

8. Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe;

9. Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);

10. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes;

11. ob die/der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;

12. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit;

13. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;

14. den Hinweis auf Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind;

15. Dauer der Kündigungsfristen;

16. dass dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;

17. die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten;

18. den errechneten Vorrückungsstichtag;

19. ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung abzulegen hat.

(2) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:

1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,

2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,

3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,

4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und

5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.

Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung der/dem Vertragsbediensteten zu übermitteln.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf drei Jahre, für Führungskräfte sechs Jahre, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig. Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder die Höchstdauer von drei oder sechs Jahren überschritten, so wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Dauer von höchstens drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 103/2023

§ 7a

§ 7a Zeitlich begrenzte Funktionen

(1) Die Bestellung des Magistratsdirektors, der Leiter der Magistratsabteilungen und der städtischen Betriebe einschließlich des Leiters des Stadtrechnungshofes hat befristet für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Die befristet erfolgte Bestellung kann einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Danach hat eine Weiterbestellung auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung, ohne dass eine unbefristete Bestellung erfolgt und verbleibt der Bedienstete im Dienststand, ist ihm ein anderer der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) bzw. ein anderer seiner Entlohnungsgruppe entsprechender Dienstposten zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013

§ 7b

§ 7b Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

(1) Die Informationen nach § 7 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 7 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 7 Abs. 1 Z 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.

(3) Die Information über Änderungen der in § 7 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 7 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 8

§ 8 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

(2) Die für bestimmte Arbeitsgebiete erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(2a) Die/Der Vertragsbedienstete hat der Dienstgeberin den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz sowie den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Hilfeleistung ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu melden.

(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstesobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen meiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu bewahren und mich in meinem Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß zu betragen.“

(4) Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.

(5) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetze hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022

§ 9

§ 9 Dienstbeschreibung, Mitarbeitergespräch

(1) Die Dienstleistungen der Vertragsbediensteten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Die Beurteilung hat entsprechend den für Beamte gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 vorgesehenen Qualifikationsbestimmungen zu erfolgen.

(2) Bis zu einer Dauer des Dienstverhältnisses von vier Jahren sind Vertragsbedienstete alljährlich zu beurteilen. Die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend’, so ist der Vertragsbedienstete auch im Folgejahr zu beurteilen.

(3) Erfolgt eine Beurteilung auf Antrag des Vertragsbediensteten nicht innerhalb von drei Monaten, entscheidet über schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten die gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Dienstbeschreibungskommission über die Beurteilung.

(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Leiter der Magistratsabteilungen vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten bzw. zugewiesenen Vertragsbediensteten erfolgt durch den jeweiligen Leiter der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt oder wirtschaftlichen Unternehmung. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Vertragsbediensteten vorauszugehen. Darin sind dem Vertragsbediensteten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetze des Vertragsbediensteten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Vertragsbediensteten kann auch ein Personalvertreter oder eine andere Person seines Vertrauens aus der Dienststelle an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.

(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 2 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete mindestens ein Monat vor dem Beschreibungsgespräch (Abs. 5) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Vertragsbediensteten zu eigenen Handen zuzustellen und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Zeit der Vorrückung um ein Jahr verlängert. Vor Ablauf der verlängerten Vorrückungsfrist ist der Vertragsbedienstete neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, ist der Dienstgeber zur Kündigung (§ 33 Abs. 2 lit. c) bzw. Entlassung (§ 35 Abs. 2 lit. d) berechtigt.

(8) Vorgesetzte können mit den Vertragsbediensteten ihrer Abteilungen und Referate Mitarbeitergespräche führen, um den Erfolg der gemeinsamen Arbeit und die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit der Vertragsbediensteten fördern.

(9) § 9 Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen g/k/kb/s.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022

§ 10

§ 10 Tätigkeitsbereich

Der Vertragsbedienstete ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Besorgung er auf Grund seines Dienstvertrages bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung einer anderen Tätigkeit herangezogen werden.

§ 11

§ 11 Standesausweis

(1) Über jeden Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

a) Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), Personenstand, Wohnungsanschrift;

b) Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;

c) Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;

d) Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;

e) Angabe der Daten der Aufnahme, des Tages des Dienstantrittes, der Pflichtenangelobung;

f) Schema, Entlohnungsgruppe, Entlohnungsklasse;

g) Dienstzuteilung und Art der Verwendung;

h) Vorrückungen, Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe;

i) erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube gemäß §§ 27 und 28;

j) Auflösung des Dienstverhältnisses;

k) Anmerkungen, insbesondere Ausmaß der Kriegsversehrtheit, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle.

(2) Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von demselben Abschriften anzufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 81/2010

§ 12

§ 12 Einhaltung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes

(1) Der Vertragsbedienstete hat die regelmäßige Wochendienstzeit einzuhalten.

(2) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und nach Maßgabe der jeweils bestehenden Dienstanweisungen oder über Verlangen des Vorgesetzten den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(3) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Ein Vertragsbediensteter, der ungerechtfertigt dem Dienst fernbleibt, den ihm erteilten Urlaub ohne wichtige Gründe überschreitet oder sich zur Übernahme seines Dienstpostens zur bestimmten Zeit nicht meldet, verliert, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 35, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung.

(5) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung auch für die Zeit, die er infolge eines strafgerichtlichen Urteiles in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die das Monatsentgelt entfällt, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 75 v. H. der Bezüge des Vertragsbediensteten nicht übersteigen darf. Dem Vertragsbediensteten, der keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v. H. der Bezüge zuerkannt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 103/2023

§ 1 2 a

§ 12a Mehrdienstleistungen, Überstunden

(1) Mitarbeiter haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätte vermieden werden können und

4. der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, so verlängert sich die Meldefrist um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach § 31c der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach § 3 1 a Abs. 2 Z 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten oder

3. im Verhältnis 1: in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach § 3 1 a Abs. 2 Z 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17 d der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistung und sind

1. innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2. mit der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag gemäß § 31a Abs. 3 dritter Satz Z 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten oder

3. im Verhältnis 1:1 in Freitzeit auszugleichen und mit einem Überstundenzuschlag gemäß § 31a Abs. 3 dritter Satz Z 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, ist auf sie Abs. 4 anzuwenden.

(7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monates zulässig.

(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1. Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Ist ein Freizeitausgleich vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus dienstlichen Gründen nicht möglich, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß der Grundvergütung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023

§ 13

§ 13 Geschenkannahme

Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar von Parteien im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

§ 14

§ 14 Nebenbeschäftigung

Meldepflicht und Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung richten sich nach den Bestimmungen des § 23 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022

§ 15

§ 15 Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes und des Wohnsitzes

Die/Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung ihres/seines Personenstandes und ihres/seines Wohnsitzes binnen 2 Wochen anzuzeigen; bei Änderung des Personenstandes sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

§ 16

§ 16 Dienstweg

Der Vertragsbedienstete hat Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Anbringen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege über den Vorstand bzw. Leiter der Dienststelle einzubringen.

§ 17

§ 17 Entlohnung

(1) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen). Für Berechnungen nach § 12 Abs. 4 und 5, § 19a Abs. 1, § 20, § 22 Abs. 7, § 26 Abs. 2, 4 und 5, § 36 Abs. 1 Z 1 ist vom Monatsbezug auszugehen, wobei bei Ansprüchen nach § 20 die Kinderzulage in unverminderter Höhe zusteht. Für die Entlohnung der Vertragsbediensteten gilt der 4. Abschnitt der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz mit folgenden Abweichungen:

a) an Stelle der Bezeichnungen ,Schema I‘ und ,Schema II‘ treten jeweils die Bezeichnungen ,Schema III‘ und ,Schema IV‘;

b) anstelle der Bezeichnung ‚Verwendungsgruppe’ tritt die Bezeichnung ‚Entlohnungsgruppe’, anstelle der Bezeichnungen ‚Verwendungsgruppe A, B, C, D, K, KB und S’ treten jeweils die Bezeichnungen ‚Entlohnungsgruppe a, b, c, d, k, kb und s’; der Reinigungsdienst ist der ‚Entlohnungsgruppe r’ zuzuweisen;

c) an Stelle der Bezeichnung ,Dienstklasse‘ tritt die Bezeichnung ,Entlohnungsklasse‘;

d) Bestimmungen, die eine Anrechnung von Zulagen oder sonstigen Beträgen für die Bemessung des Ruhegenusses vorsehen, finden auf die Vertragsbediensteten keine Anwendung;

e) der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein für den laufenden Kalendermonat, spätestens am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen;

f) die Kinderzulage wird den Vertragsbediensteten für Angehörige nicht geleistet, für die bereits nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Kinderzulagen geleistet werden;

g) der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.

(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III:

in der Entlohnungsgruppe
1 2 3 P 3 A 3
in der Entlohnungs-klasse in der Gehalts-stufe Euro
I 1 2.651,50 2.613,30 2.573,90 2.548,30 2.534,20
2 2.698,80 2.651,50 2.608,40 2.580,20 2.562,40
3 2.744,60 2.691,10 2.643,40 2.611,90 2.589,50
4 2.792,20 2.730,40 2.678,20 2.643,40 2.616,40
5 2.840,90 2.768,30 2.714,40 2.676,60 2.643,40
II 1 2.887,90 2.807,90 2.749,40 2.708,00 2.670,20
2 2.941,70 2.847,50 2.784,30 2.739,90 2.698,80
3 2.993,40 2.887,90 2.820,70 2.771,40 2.725,70
4 3.045,90 2.933,00 2.855,50 2.802,90 2.752,40
III 1 3.097,60 2.976,40 2.893,10 2.836,40 2.780,80
2 3.152,10 3.019,80 2.933,00 2.868,20 2.807,90
3 3.208,30 3.064,70 2.970,90 2.903,50 2.836,40
4 3.265,80 3.108,40 3.011,00 2.938,10 2.863,10
5 3.326,00 3.152,10 3.049,10 2.972,90 2.893,10
6 3.197,40 3.091,00 3.009,60 2.924,30
7 3.246,90 3.129,50 3.044,10 2.953,60
8 3.341,30 3.241,60 3.082,10 2.985,20
9 3.116,90 3.016,30
IV 3 3.357,60
4 3.480,30
5 3.605,60
6 3.729,30
7 3.854,40
8 3.986,30
9 4.119,90
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe r
Euro
1 2.309,70
2 2.327,00
3 2.343,20
4 2.360,40
5 2.377,60
6 2.395,50
7 2.414,10
8 2.432,60
9 2.450,90
10 2.469,90
11 2.489,10
12 2.508,70
13 2.527,20
14 2.545,80
15 2.565,00
16 2.583,40
17 2.603,00
18 2.621,60
19 2.640,60
20 2.659,20

(3) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV:

in der Entlohn-ungs-klasse in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
d c b a
Euro
I 1 2.560,80 2.638,30
2 2.595,90 2.686,10
3 2.632,20 2.732,00
4 2.665,40 2.779,60
5 2.701,90 2.827,10
II 1 2.736,40 2.872,90 2.872,90
2 2.771,40 2.925,70 2.938,10
3 2.806,60 2.977,70 3.004,00
4 2.842,50 3.028,20 3.068,20
III 1 2.877,70 3.082,10 3.133,00 3.469,70
2 2.917,50 3.133,00 3.204,80
3 2.955,40 3.190,60 3.276,60
4 2.995,40
5 3.033,30
6 3.073,50
7 3.111,90
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsklasse
IV V VI VII VIII IX
Euro
1 b 4.763,40 5.734,00 7.443,60 10.484,20
2 c,b 4.094,20 a 4.892,70 5.911,30 7.821,70 11.056,10
3 d,c 3.340,00 a 4.226,50 5.029,70 6.088,20 8.200,30 11.626,90
4 b 3.461,50 4.358,30 5.206,80 6.477,20 8.771,90 12.198,50
5 a 3.584,60 4.488,80 5.382,10 6.848,90 9.341,60 12.770,20
6 3.708,10 4.623,10 5.558,90 7.173,30 9.912,90 13.326,60
7 3.831,90 4.759,60 5.734,00 7.443,60 10.484,20
8 3.962,00 4.892,70 5.911,30 7.821,70 11.056,10
9 4.094,20 5.029,70 6.088,20 8.200,30
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe k
Euro
1 2.881,10
2 2.945,00
3 3.011,00
4 3.077,40
5 3.142,00
6 3.209,90
7 3.345,30
8 3.480,30
9 3.616,40
10 3.753,60
11 3.892,60
12 4.035,20
13 4.172,50
14 4.353,20
15 4.533,90
16 4.719,20
17 4.904,90
18 5.091,20
19 5.278,80
20 5.464,60
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe k1
Euro
1 3.123,90
2 3.187,90
3 3.253,90
4 3.320,20
5 3.384,90
6 3.452,80
7 3.588,10
8 3.723,20
9 3.829,70
10 3.942,60
11 4.059,10
12 4.186,70
13 4.325,70
14 4.437,50
15 4.549,30
16 4.664,50
17 4.713,10
18 4.765,10
19 4.817,10
20 4.975,20
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe kb
Euro
1 2.605,90
2 2.637,50
3 2.669,10
4 2.700,90
5 2.765,50
6 2.797,30
7 2.829,00
8 2.895,30
9 2.930,10
10 2.966,40
11 3.001,10
12 3.035,70
13 3.072,10
14 3.107,10
15 3.145,50
16 3.180,60
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe s
Euro
1 3.207,60
2 3.273,10
3 3.339,20
4 3.403,20
5 3.467,80
6 3.668,10
7 3.796,20
8 4.043,20
9 4.429,00
10 4.561,50
11 4.999,80
12 5.198,30
13 5.333,30
14 5.500,20
15 5.940,40
16 6.204,80
17 6.381,80
18 6.717,90
19 7.094,10
20 7.430,00
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe s1
Euro
1 4.006,70
2 4.073,10
3 4.208,40
4 4.343,80
5 4.480,90
6 4.619,90
7 4.701,40
8 4.782,70
9 4.844,50
10 4.909,10
11 4.973,90
12 5.036,50
13 5.101,30
14 5.175,10
15 5.236,60
16 5.295,90
17 5.354,70
18 5.413,00
19 5.496,50
20 5.581,70
21 5.665,50
22 5.715,20

(4) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe r gebührt nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 20 verbracht hat, eine Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 20 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen.

(5) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe s, die zum 30. Juni 2022 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 103/2023, eine Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach Abs. 3 Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe s1 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(6) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 103/2023, in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Novelle, eine Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach Abs. 3 Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe k1 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Vertragsbediensteten gebührt im Falle einer Option nach Abs. 5 oder 6 die bezugsrechtliche Stellung, die sich aufgrund der Vorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.

(8) Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 149/2006, LGBl. Nr. 52/2007, LGBl. Nr. 57/2008, LGBl. Nr. 40/2009, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 18/2025, LGBl. Nr. 49/2025

§ 18

§ 18 Anrechnung von Vordienstzeiten, Feststellung des fiktiven Eintrittstages

Für die Anrechnung von Vordienstzeiten und für die Festsetzung des sich hieraus ergebenden fiktiven Eintrittstages gelten die Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013

§ 19

§ 19 Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die Bestimmungen des § 31, ausgenommen § 31 Abs. 2 Z 14 und die Bestimmungen der §§ 31a bis 31l der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

§ 19a

§ 19a Jubiläumszuwendung

(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Bemessung der Jubiläumszuwendung des teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Vertragsbediensteten richtet sich jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und einer Kinderzulage), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 ist die in mindestens der Hälfte einer Vollbeschäftigung in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit zu verstehen, soweit diese für die Vorrückung wirksam ist.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Vertragsbedienstete, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Vertragsbediensteten fällig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013

§ 19b

§ 19b Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.

(3) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(5) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Vertragsbediensteten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016

§ 19c

§ 19c Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 19b) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016

§ 19d

§ 19d Soziale Zuwendungen

Der Gemeinderat kann Vertragsbediensteten freiwillige soziale Zuwendungen gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2023

§ 20

§ 20 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulagen und der Sonderzahlungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

§ 21

§ 21 Naturalbezüge

Für die Gewährung von Naturalbezügen bedarf es gesonderter vertraglicher Vereinbarungen. In den vertraglichen Vereinbarungen ist auf die Bestimmungen des § 33 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Bedacht zu nehmen.

§ 21a

§ 21a Krankenfürsorge

(1) § 37 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.

(2) Die Höhe der von den Vertragsbediensteten laufend zu leistenden Beiträge richtet sich nach dem für die Beamten der Stadt Graz geltenden Ausmaß; für Pensionsempfänger nach dem ASVG nach dem für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Stadt Graz geltenden Ausmaß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022

§ 21b

§ 21b Unfallfürsorge

§ 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

§ 22

§ 22 Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1) Ist die/der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie/er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so erhält sie/er bis zu einer Gesamtdauer der Dienstverhinderung von 26 Wochen die Ergänzung der nach den gesetzlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen der Sozialversicherungsträger einschließlich der in § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG angeführten Sonderversicherungen auf das volle Entgelt und die Kinderzulage mit der Maßgabe, dass diese Ergänzungszahlung 49 % des Entgeltes und der Kinderzulage nicht übersteigt. Die Dauer des Anspruches auf die im Sinne des § 49 ASVG zum Entgelt gehörenden Nebengebühren ist nach § 31 Abs. 6, 6a und 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz zu bestimmen. Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat, verlängert sich die Frist von 26 Wochen auf 52 Wochen. Unabhängig von der Dauer der Dienstzeit verlängert sich der Anspruch auf die Ergänzungszahlung um 13 Wochen, wenn die Krankheit die Folge einer Kriegsbeschädigung oder einer nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen gleichgehaltenen Schädigung ist, für die die/der Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, oder ein Versehrtengeld, entsprechend einer Versehrtheit von mindestens 60 %, bezieht. Die gleiche Begünstigung steht dem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe für ein freies, demokratisches Österreich erlittenen Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach § 11 Abs. 1 Z 1 des Opferfürsorgegesetzes unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % oder einer Versehrtheit von mindestens 60 % steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % zugrunde, so verlängert sich der Anspruch auf die Ergänzungszahlung um 26 Wochen.

(2) Entfällt infolge Anstaltspflege die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger bzw. Sonderversicherungen zu Geldleistungen, so hat eine Ergänzungszahlung nach Abs. 1 zu entfallen. Dem Vertragsbediensteten kann jedoch zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B. durch die Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein Teil des Monatsentgeltes bis zum Höchstausmaß von 49 v. H. flüssiggestellt werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche enden,, wenn nicht im Abs. 5 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(4) Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgeltes als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Abs. 1 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(6) Der Stadtsenat ist ermächtigt, durch freiwillige Zuwendungen die in den Abs. 1, 2 und 5 vorgesehenen Leistungen unter Einrechnung der Geldleistungen der Sozialversicherungsträger und Sonderversicherungen bis zur Höhe des vollen Entgeltes zu ergänzen. Solche freiwillige Zuwendungen können Vertragsbediensteten bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn aber das Dienstverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 3 Monaten und, wenn es mindestens 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Diese Zeiträume können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 dritter und vierter Satz um die Hälfte, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 letzter Satz bis zum Ausmaß des Doppelten verlängert werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen sind und welches Entgelt ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1957. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 höchstens auf die Dauer von 4 Wochen zu.

(10) Haben Dienstverhinderungen wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Abs. 7 oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als 6 Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 6 zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023

§ 23

§ 23 Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder den Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.

(3) Einem Vertragsbediensteten ist auf Antrag, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, eine Dienstbefreiung auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Sozialministeriumservice nach einem in einer Krankenanstalt durchgeführten chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs.1 bis 3 gilt als Dienstverhinderung im Sinne des § 22 Abs. 1, 3 und 4.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

§ 24

§ 24 Vorschüsse und Geldaushilfen

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens binnen 36 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet. Der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so werden die noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt der Stadtsenat.

(3) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

§ 24a

§ 24a Pensionskasse

Zu Gunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022

§ 25

§ 25 Urlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

(2) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich

ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden,

ab dem Kalenderjahr, in dem der 57. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 264 Stunden und

ab dem Kalenderjahr, in dem der 60. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 280 Stunden.

Liegt der 43., der 57. oder der 60. Geburtstag im jeweiligen Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(3) Wenn das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten herabgesetzt ist, ändert sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 2 und 4 entsprechend. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 3 und 4 für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Gebührenurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

2. Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

3. (Anm.: entfallen)

Das Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. auf 32 Stunden,

50 v. H. auf 40 Stunden,

60 v. H. auf 48 Stunden.

Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

(5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge, so besteht Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(8a) (Anm.: entfallen)

(8) Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist – abgesehen von Fällen des § 26 – nicht zulässig.

(8a) (Anm.: entfallen)

(9) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.

(10) Abs. 9 gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß § 28a Abs. 1 und Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 9 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

(11) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisekosten sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025

§ 26

§ 26 Urlaubsersatzansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Graz übernommen werden. Im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes gebührt keine Ersatzleistung für den über den Mindestanspruch von vier Wochen hinausgehenden Urlaubsteil.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

2. verschuldete Entlassung.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß St. MSchKG durch

1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

3. Kündigung durch den Dienstgeber oder

4. einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

(8) In die Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind pauschalierte Nebengebühren einzubeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023

§ 27

§ 27 Sonderurlaub

(1) Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Urlaub (§ 25) anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Hinsichtlich der Bewilligung eines Sonderurlaubes gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

§ 28

§ 28 Karenzurlaub

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Stadtsenat verfügen, dass die Folgen gemäß Abs. 2 nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Auf Antrag kann ein Karenzurlaub zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes oder

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes nach Abs. 4 wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines gemäß § 28b gewährten Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

§ 28a

§ 28a Pflegefreistellung

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder

1a. wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder

3. a) wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

b) ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.

(1a) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden, im Dienstvertrag festgesetzten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- und Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(5) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.

(5a) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(5b) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.

(6) Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Anspruch auf Pflegefreistellung.

(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 25 Abs. 10 ist auf das nach den Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.

(8) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .

(9) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023

§ 28b

§ 28b Mutterschutz, Elternkarenz, Herabsetzung der Wochendienstzeit

(1) Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt.

(2) Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist, die für die Beamtinnen/Beamten der Landeshauptstadt Graz geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023

§ 28c

§ 28c Freijahr

(1) Der Vertragsbedienstete, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beantragt werden und muss mit 1. Jänner oder 1. Juli beginnen.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Eine Änderung des zu Beginn der Rahmenzeit bestehenden Beschäftigungsausmaßes ist nicht zulässig.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.

(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder gemäß § 4 St. MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

1. eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und

2. die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Wird das Dienstverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.

(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 62/2022

§ 2 8 d

§ 28d Familienhospizfreistellung

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 28a Abs. 1a für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1. Dienstzeiterleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),

2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.

Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren.

Dienstzeiterleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 Anspruch auf Familienhospizfreistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 42/2013

§ 2 8 e

§ 28e Bildungskarenz

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

1. das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und

2. keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und

3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr von einer Bildungskarenz gewährt werden.

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Fällt während der Dauer einer Bildungskarenz

1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 und 7 St. MSchKG,

2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG,

3. ein Präsenzdienst nach § 19 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder

4. ein Zivildienst nach § 6 a des Zivildienstgesetzes 1986

ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022

§ 28f

§ 28f Pflegeteilzeit

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28g Abs. 1 Z. 2 und 3 kann – sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat – die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Auf Antrag des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit erfolgen bei

1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen;

2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson;

3. Tod des nahen Angehörigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022

§ 28g

§ 28g Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

(1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) gewährt werden, wenn er sich der Pflege

1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes oder

2. eines nahen Angehörigen im Sinne des § 28a Abs. 1a mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3. eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des § 28a Abs. 1a mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Der gemeinsame Haushalt nach Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit der Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Auf Antrag des Bediensteten kann die Pflegekarenz vorzeitig beendet werden, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist oder

2. das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer der Pflegekarenz für den Bediensteten eine Härte bedeuten würde

und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022

§ 28h

§ 28h Frühkarenzurlaub

(1) Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 1a, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(1a) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.

(1b) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(2) Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.

(5) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 28i

§ 28i Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

(1) Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:

1. mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2. wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle ihrer/seiner Dienststelle oder

3. wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder

4. wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle

a) ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht

b) einer anderen Dienststelle.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bedienstete zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 31

§ 31 Enden des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 10, durch Tod, Zeitablauf (bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), Kündigung (bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), einverständlicher Auflösung, Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt, Entlassung oder Austritt.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 33 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 35 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

(5) Von der Stadt Graz getragene Ausbildungskosten, die auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar sind, sind zu ersetzen, außer das Dienstverhältnis endet durch

1. ex-lege Beendigung gemäß § 22 Abs. 10;

2. Zeitablauf mangels Verlängerungsangebot seitens des Dienstgebers ohne Angabe eines näheren Grundes;

3. Auflösung während der Probezeit seitens des Dienstgebers gemäß § 31 Abs. 2;

4. Kündigung seitens des Dienstgebers gemäß § 33 Abs. 2 lit. b, d, f oder Abs. 3;

5. gerechtfertigten vorzeitigen Austritt gemäß § 35 Abs. 5;

6. unverschuldete Entlassung;

7. einverständliche Auflösung mit Vereinbarung eines Verzichts auf einen Kostenersatz.

(6) Die Ausbildungskosten umfassen insbesondere

1. die Kosten der Ausbildung;

2. das während einer allfälligen Dienstfreistellung fortgezahlte Monatsentgelt inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung;

3. sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Reise-, Nächtigungs- oder Verpflegungskosten).

(7) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um 25 %. § 12 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 gilt sinngemäß.

(8) Werden bei der Aufnahme von Vertragsbediensteten bestehende Ausbildungskosten von früheren Dienstgebern übernommen, beginnen die Fristen des Abs. 7 mit Dienstantritt zu laufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

§ 32

§ 32 Zeitablauf

Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der in § 31 angeführten Gründe, ausgenommen durch Kündigung, oder gemäß § 22 Abs. 10 sein Ende gefunden hat.

§ 33

§ 33 Kündigung

(1) Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber nur schriftlich und, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Anstelle des einjährigen Zeitraumes tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Vor der Kündigung durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme der Personalvertretung einzuholen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung körperlich oder geistig als ungeeignet erweist, es sei denn, die mangelnde Eignung beruht auf

1. einem Dienstunfall, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen die ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten herbeigeführt wurde;

2. einer Krankheit, die überwiegend durch die dienstliche Tätigkeit verursacht wurde.

c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

d) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

e) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

f) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(3) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer zu kündigen, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Falls das Verbleiben des Vertragsbediensteten im dienstlichen Interesse liegt, kann eine Verlängerung höchstens bis zum 70. Lebensjahr bewilligt werden. Die Kündigung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Bedienstete die Altershöchstgrenze erreicht, endet.

(4) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des St. MSchKG.

(5) Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022

§ 34

§ 34 Kündigungsfristen

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten 1 Woche
6 Monaten 2 Wochen
1 Jahr 1 Monat
2 Jahren 2 Monate
5 Jahren 3 Monate
10 Jahren 4 Monate
15 Jahren 5 Monate

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 22 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013

§ 35

§ 35 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen hätten;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d) wenn er in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne Unterbrechung als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben wurde.

e) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

f) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung ausübt, die gemäß § 14 untersagt wurde.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag der Stadt gegenüber als erloschen.

(4) Das gleiche gilt

1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 2a Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei Vertragsbediensteten in sonstiger Verwendung

a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines von § 2 Abs. 1 lit. a Z.2 erfaßten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,

b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfaßten Landes, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder, wenn der Vertragsbedienstete Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des ASVG hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022

§ 36

§ 36 Anwendung des BMSVG

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 67 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz;

2. Abweichend vom § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;

3. § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und § 10 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d, die ab 1. Juli 2013 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022

§ 37

§ 37 Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung durch den Stadtsenat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

Abschnitt IA

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

§ 37a

§ 37a Anwendungsbereich

(1) Abschnitt IA findet Anwendung auf Personen, die in den Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt eingesetzt sind, im medizinischen, im pflegerischen, im medizinisch-technischen oder im therapeutischen Bereich als

a) Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1998 und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2005 –ÄAO 2005 oder

b) Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen, klinische Psychologinnen/Psychologen und klinische Psychologinnen/Psychologen in Ausbildung gemäß Psychologengesetz oder

c) Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz oder

d) Diplomsozialarbeiter, oder

e) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz sowie Musiktherapeuten nach dem Musiktherapiegesetz – MuthG oder

f) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG oder

g) Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. Sanitätshilfsdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G oder

h) Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz oder

i) Angehörige der Pflegehilfe gemäß GuKG oder

j) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG oder

k) Seniorenbetreuer

verwendet werden und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2009 begründet wird.

(2) Die Dienstnehmer sind den Entlohnungsgruppen g I, g Ia, g II, g III im Schema IV zuzuweisen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37b

§ 37b Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I

(1) Der Entlohnungsgruppe g I sind folgende Funktionsgruppen zuzuweisen:

1. Turnusärzte: Ärzte, die gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren, approbierte Ärzte sowie Assistenzärzte, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen.

2. Assistenzärzte: Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung.

3. Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.

4. Fachärzte: Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Fachärzte durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden.

5. Oberärzte: Fachärzte, die zumindest drei Jahre als Facharzt tätig sind und zum Oberarzt ernannt werden.

6. Funktionsoberärzte: Fachärzte, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberärzte ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Funktionsoberärzte werden befristet auf vier Jahre ernannt, eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich.

(2) Turnusärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/1, Assistenzärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/2, Stationsärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/3, und Fachärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/4, zuzuweisen.

(3) Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/4 Entlohnungsstufe 5.

(4) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner der Ärzte die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der erste Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016

§ 37c

§ 37c Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/1

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g I/1
Euro
1 4.003,40
2 4.161,50
3 4.315,50
4 4.472,30
5 4.905,20
6 5.007,90
7 5.144,20
8 5.280,10

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g I/2
Euro
1 4.035,30
2 4.195,00
3 4.350,40
4 4.576,50
5 5.116,20
6 5.255,00
7 5.441,10
8 6.130,80
9 6.306,70
10 6.482,90
11 6.659,50
12 6.837,10
13 7.010,40

(3) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g I/3
Euro
1 5.013,50
2 5.117,80
3 5.255,00
4 5.441,10
5 6.130,80
6 6.306,70
7 6.482,90
8 6.660,70
9 6.837,10
10 7.013,30
11 7.189,50
12 7.365,70
13 7.542,20
14 7.719,30
15 7.895,80
16 8.072,00
17 8.294,10
18 8.486,90
19 8.693,60
20 8.906,20
21 9.129,40
22 9.361,30
23 9.601,30

(4) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g I/4
Euro
1 6.744,00
2 6.931,40
3 7.118,60
4 7.307,40
5 8.882,50
6 9.069,80
7 9.256,90
8 9.444,50
9 9.631,80
10 9.820,60
11 10.008,00
12 10.195,30
13 10.431,10
14 10.635,30
15 10.855,70
16 11.082,00
17 11.319,50
18 11.566,20
19 11.821,80

(5) § 18 gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Medizin im Ausmaß von zwei Jahren anzurechnen ist.

(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe g I/4 in die Entlohnungsgruppe g I/1 oder g I/2 oder g I/3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37d

§ 37d Arbeitszeitregelungen

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG und des Arbeitsruhegesetzes – ARG einzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 62/2022

§ 37e

§ 37e Nebenbeschäftigung von Ärzten

§ 14 ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer Einrichtung der Geriatrischen Gesundheitszentren beschäftigt ist,

1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder

2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Geriatrischen Gesundheitszentren (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen

darf, wenn eine schriftliche Genehmigung vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010

§ 37g

§ 37g Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g Ia

(1) Der Entlohnungsgruppe g Ia sind Primarärzte zuzuweisen. Die Einstufung erfolgt mit Antritt der Funktion in die Entlohnungsstufe 1. Abweichend von § 18 sind nur Vordienstzeiten als Primararzt zu berücksichtigen. Vordienstzeiten in vergleichbarer Leitungsfunktion können berücksichtigt werden.

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g Ia beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g Ia
Euro
1 11.134,70
2 11.551,10
3 11.967,40
4 12.383,70
5 12.661,40
6 12.938,90
7 13.206,90
8 13.475,10
9 13.676,40
10 13.877,60

(3) Der Entlohnungsgruppe g Ia gehören auch Departmentleiter gemäß § 3a Abs. 2 Z. 1 StKAG an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016 , LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37h

§ 37h Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6

(1) Der Entlohnungsgruppe g II/1 sind zuzuweisen:

a) Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten gemäß Psychotherapiegesetz, sofern sie nicht auch als Ärztinnen/Ärzte gemäß ÄrzteG 1998, oder als Psychologinnen/Psychologen gemäß Psychologengesetz 2013, verwendet werden;

b) Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter;

c) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz und Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten gemäß MuthG;

d) die Standort – Pflegedienstleitung.

(2) Der Entlohnungsgruppe g II/2 sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG zuzuweisen, die als Stationsleitungen verwendet werden.

(3) Der Entlohnungsgruppe g II/3 sind zuzuweisen:

a) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG;

b) Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G.

(4) Der Entlohnungsgruppe g II/4 sind zuzuweisen:

a) Angehörige der Pflegehilfe gemäß GuKG;

b) Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer gemäß StSBBG;

c) Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G nach zweijähriger einschlägiger Verwendung;

d) medizinische Masseurinnen/Masseure und Heilmasseurinnen/Heilmasseure gemäß MMHmG.

(5) Der Entlohnungsgruppe g II/4a sind zuzuweisen:

a) Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß GuKG;

b) Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer gemäß StSBBG.

(6) Der Entlohnungsgruppe g II/5 sind zuzuweisen:

a) Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß StSBBG;

b) Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G bis zu zweijähriger einschlägiger Verwendung;

c) Seniorenbetreuerinnen/Seniorenbetreuer.

(7) Der Entlohnungsgruppe g II/6 ist die Pflegedienstleitung GGZ gesamt als Mitglied der kollegialen Führung zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 62/2022

§ 37i

§ 37i Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
g II/1 g II/2 g II/3 g II/4 g II/4a g II/5 g II/6
Euro
1 2.936,20 3.077,50 2.778,20 2.501,70 2.612,80 2.355,70 5.667,50
2 3.044,60 3.150,40 2.839,90 2.575,70 2.681,90 2.377,90 5.828,90
3 3.193,30 3.223,40 2.910,70 2.656,00 2.757,10 2.437,50 5.990,30
4 3.382,80 3.367,80 3.113,60 2.742,40 2.883,60 2.523,90 6.152,30
5 3.599,00 3.530,10 3.289,30 2.822,80 3.006,70 2.585,60 6.313,60
6 3.788,50 3.665,30 3.424,50 2.898,60 3.109,40 2.635,10 6.475,50
7 3.950,80 3.793,90 3.546,20 2.966,00 3.198,70 2.672,10 6.637,00
8 4.086,10 3.915,70 3.654,60 3.033,70 3.282,70 2.702,90 6.798,70
9 4.207,50 4.030,60 3.762,90 3.094,80 3.362,40 2.727,60 6.960,40
10 4.329,30 4.138,70 3.843,70 3.148,70 3.427,50 2.752,20 7.122,20
11 4.450,90 4.240,10 3.925,10 3.202,80 3.492,30 2.776,90 7.283,40
12 4.559,30 4.334,70 3.992,50 3.243,50 3.543,50 2.801,60 7.445,10
13 4.667,30 4.429,20 4.060,20 3.284,00 3.595,10 2.820,10 7.606,50
14 4.775,50 4.517,40 4.114,30 3.324,50 3.641,00 2.838,70 7.768,30
15 4.870,20 4.598,50 4.168,50 3.358,40 3.682,80 2.857,20 7.929,80
16 4.965,00 4.672,80 4.222,50 3.392,30 3.724,90 2.869,60
17 5.059,50 4.740,30 4.276,50 3.419,10 3.762,90 2.882,40
18 5.147,60 4.808,00 4.325,30 3.446,20 3.797,80 2.895,90
19 5.235,20 4.875,60 4.372,70 3.473,40 3.833,10 2.909,50
20 5.323,20 4.936,50 4.415,80 3.493,50 3.862,90 2.923,10
21 5.404,30 5.002,40 4.456,30 3.514,00 3.891,20 2.933,20
22 5.487,00 5.115,00 4.483,60 3.527,40 3.910,10 2.939,90
23 5.607,00 5.228,00 4.533,90 3.541,10 3.938,50 2.946,70

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert.

(3) Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.

(4) 1. Die in § 37h Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 3 lit. a, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5 lit. a und b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 genannten Bediensteten erhalten aus Anlass der Vollendung einer tatsächlich erbrachten Dienstzeit von 5, 10, 15, 20, 30 und 35 Jahren eine Treueprämie von einem halben Monatsbezug des letzten Monats der Vollendung der jeweils geforderten Dienstzeit.

2. Bei teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt und vollbeschäftigt gewesenen Bediensteten ist der Berechnung der Treueprämie das aus der Voll- und Teilbeschäftigung errechnete durchschnittliche Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016 , LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37i

§ 37i Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
g II/1 g II/2 g II/3 g II/4 g II/4a g II/5 g II/6
Euro
1 2.936,20 3.077,50 2.778,20 2.501,70 2.612,80 2.355,70 5.667,50
2 3.044,60 3.150,40 2.839,90 2.575,70 2.681,90 2.377,90 5.828,90
3 3.193,30 3.223,40 2.910,70 2.656,00 2.757,10 2.437,50 5.990,30
4 3.382,80 3.367,80 3.113,60 2.742,40 2.883,60 2.523,90 6.152,30
5 3.599,00 3.530,10 3.289,30 2.822,80 3.006,70 2.585,60 6.313,60
6 3.788,50 3.665,30 3.424,50 2.898,60 3.109,40 2.635,10 6.475,50
7 3.950,80 3.793,90 3.546,20 2.966,00 3.198,70 2.672,10 6.637,00
8 4.086,10 3.915,70 3.654,60 3.033,70 3.282,70 2.702,90 6.798,70
9 4.207,50 4.030,60 3.762,90 3.094,80 3.362,40 2.727,60 6.960,40
10 4.329,30 4.138,70 3.843,70 3.148,70 3.427,50 2.752,20 7.122,20
11 4.450,90 4.240,10 3.925,10 3.202,80 3.492,30 2.776,90 7.283,40
12 4.559,30 4.334,70 3.992,50 3.243,50 3.543,50 2.801,60 7.445,10
13 4.667,30 4.429,20 4.060,20 3.284,00 3.595,10 2.820,10 7.606,50
14 4.775,50 4.517,40 4.114,30 3.324,50 3.641,00 2.838,70 7.768,30
15 4.870,20 4.598,50 4.168,50 3.358,40 3.682,80 2.857,20 7.929,80
16 4.965,00 4.672,80 4.222,50 3.392,30 3.724,90 2.869,60
17 5.059,50 4.740,30 4.276,50 3.419,10 3.762,90 2.882,40
18 5.147,60 4.808,00 4.325,30 3.446,20 3.797,80 2.895,90
19 5.235,20 4.875,60 4.372,70 3.473,40 3.833,10 2.909,50
20 5.323,20 4.936,50 4.415,80 3.493,50 3.862,90 2.923,10
21 5.404,30 5.002,40 4.456,30 3.514,00 3.891,20 2.933,20
22 5.487,00 5.115,00 4.483,60 3.527,40 3.910,10 2.939,90
23 5.607,00 5.228,00 4.533,90 3.541,10 3.938,50 2.946,70

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert.

(3) Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.

(4) (Anm. : entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016 , LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37ia

§ 37ia Entlohnungsgruppe g III

(1) Der Entlohnungsgruppe g III sind Psychologen zuzuweisen.

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g III beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g III
Euro
1 3.367,70
2 3.513,80
3 3.656,50
4 3.800,60
5 4.201,90
6 4.296,70
7 4.423,50
8 4.593,70
9 5.226,30
10 5.387,70
11 5.549,80
12 5.711,50
13 5.873,20
14 6.035,10
15 6.197,00
16 6.358,30
17 6.520,50
18 6.682,30
19 6.844,00
20 7.005,50
21 7.209,80
22 7.385,80
23 7.575,30
24 7.770,80
25 7.974,60
26 8.188,20
27 8.408,40

(3) § 18 gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Psychologie im Ausmaß von einem Jahr anzurechnen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37j

§ 37j Optionsrecht

(1) Vertragsbedienstete, die zum 31. Dezember 2009 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2010 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Dem Bediensteten gebührt im Falle einer Option die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bediensteter der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Vertragsbedienstete, die zum 28. Februar 2015 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen und nicht gemäß Abs. 1 optiert sind, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022

Abschnitt IB

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren ab 2024

§ 37k

§ 37k Anwendungsbereich der Entlohnungsgruppen g1

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird, können, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Abs. 5 Z 2 lit. g), den Entlohnungsgruppen g1 nur angehören, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufes erfüllen.

(2) Unter einem Gesundheitsberuf ist ein gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:

1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998);

2. Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG);

3. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);

4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG);

5. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz);

6. Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;

7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz);

8. Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG);

9. Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG);

10. Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG);

11. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG );

12. Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013).

(3) In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 I werden eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe g1 I/1

Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte

a) in Basisausbildung (§ 6a Ärztegesetz 1998),

b) in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Ärztegesetz 1998) oder

c) in Ausbildung? zur Fachärztin/zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998).

2. Entlohnungsgruppe g1 I/2

a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden;

b) Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse der Dienstgeberin liegt.

3. Entlohnungsgruppe g1 I/3

a) Zahnärztinnen/Zahnärzte;

b) speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.

4. Entlohnungsgruppe g1 I/4

a) Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;

b) Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden;

c) Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.

(4) In die Entlohnungsgruppe g1 Ia werden Primarärztinnen/Primarärzte, das sind Leiterinnen/Leiter einer Abteilung gemäß § 3a Abs. 1 StKAG, eingereiht.

(5) In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 II werden eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe g1 II/F:

leitende Vertragsbedienstete, die einer Berufsgruppe gemäß Z 2 angehören.

2. Entlohnungsgruppe g1 II/1:

a) medizinisch-technische Dienste;

b) diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger;

c) Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten;

d) Kunst- und Musiktherapeutinnen/Kunst- und Musiktherapeuten;

e) Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten;

f) Trainingstherapeutinnen/ Trainingstherapeuten;

g) am 31. Dezember 2023 im Dienststand befindliche medizinisch-technische Fachkräfte,

h) Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen.

3. Entlohnungsgruppe g1 II/2:

a) Pflegefachassistenz;

b) Diplomsozialbetreuerinnen/Diplomsozialbetreuer;

c) zahnärztliche Assistenz;

d) medizinisch-technische Fachkräfte;

e) medizinische Fachassistenz.

4. Entlohnungsgruppe g1 II/3:

a) Pflegeassistenz;

b) Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer;

c) medizinische Masseurinnen/Masseure und Heilmasseurinnen/Heilmasseure gemäß MMHmG;

d) Laborassistenz, Röntgenassistenz und Operationsassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz.

5. Entlohnungsgruppe g1 II/4:

a) sonstige Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz;

b) geprüfte Sanitätshilfsdienste;

c) Heimhilfen;

d) Senior:innenbetreuer/Senior:innenbetreuerinnen;

e) Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter.

6. Entlohnungsgruppe g1 II/5:

GGZ Pflegedienstleitung gesamt, die Mitglied der kollegialen Führung ist

(6) In die Entlohnungsgruppe g1 III werden klinische Psychologinnen/Psychologen und Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht. In die Entlohnungsgruppe g1 III A werden Psychologinnen/Psychologen in Ausbildung zu klinischen Psychologinnen/Psychologen bzw. Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht.

(7) Die jeweiligen Entlohnungsgruppen g1 sind dem Schema IV zugeordnet.

(8) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Abschnitts IA auch auf die Vertragsbediensteten dieses Abschnitts anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37l

§ 37l Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g1

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g1 I/1
Euro
1 5.196,60
2 5.422,60
3 5.648,50
4 5.761,50
5 5.874,50
6 5.987,50
7 6.100,40

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g1 I/2
Euro
1 6.269,80
2 6.552,30
3 6.721,70
4 6.891,20
5 7.004,20
6 7.117,20
7 7.230,10
8 7.343,10
9 7.456,00
10 7.512,60
11 7.625,50
12 7.738,50
13 7.795,00
14 7.907,90
15 8.020,90
16 8.072,00
17 8.294,10
18 8.486,90
19 8.693,50

(3) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g1 I/3
Euro
1 6.778,20
2 7.343,10
3 7.851,40
4 8.133,90
5 8.472,80
6 8.698,80
7 8.868,20
8 9.037,60
9 9.263,60
10 9.376,60
11 9.489,50
12 9.658,90
13 9.884,90
14 10.110,80
15 10.336,80
16 10.562,70
17 10.788,60
18 10.958,20
19 11.071,10

(4) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g1 I/4
Euro
1 8.472,80
2 9.037,60
3 9.546,00
4 9.828,50
5 10.167,30
6 10.393,30
7 10.562,70
8 10.732,20
9 10.958,20
10 11.071,10
11 11.184,10
12 11.353,50
13 11.579,50
14 11.805,40
15 12.031,40
16 12.257,30
17 12.483,20
18 12.652,70
19 12.765,70

(5) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 Ia beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g1 Ia
Euro
1 12.990,10
2 13.386,90
3 13.783,90
4 14.180,80
5 14.577,60
6 14.974,60
7 15.371,50
8 15.768,40
9 16.165,20
10 16.562,20
11 16.959,10
12 17.356,10

(6) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 II/F bis g1 II/5 beträgt:

in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
g II/F g II/1 g II/2 g II/3 g II/4 g II/5
Euro
1 4.809,90 3.793,10 3.284,80 3.002,30 2.843,00 6.249,60
2 4.877,60 3.860,90 3.341,20 3.047,50 2.888,20 6.412,30
3 4.934,10 3.917,40 3.423,70 3.118,70 2.959,40 6.574,90
4 4.990,60 3.973,90 3.519,70 3.203,40 3.044,10 6.738,20
5 5.058,40 4.041,70 3.579,20 3.283,60 3.124,40 6.900,80
6 5.126,20 4.109,40 3.654,90 3.359,30 3.200,00 7.063,90
7 5.239,10 4.222,40 3.725,00 3.427,10 3.267,80 7.226,70
8 5.348,70 4.332,00 3.815,30 3.494,90 3.335,60 7.389,60
9 5.456,00 4.439,30 3.893,30 3.555,90 3.396,60 7.552,50
10 5.540,80 4.524,00 3.958,80 3.610,10 3.450,80 7.715,40
11 5.619,80 4.603,10 4.024,40 3.664,30 3.505,00 7.878,10
12 5.698,90 4.682,10 4.075,20 3.703,90 3.544,60 8.041,00
13 5.840,10 4.761,20 4.121,50 3.744,50 3.585,20 8.203,60
14 5.924,90 4.840,30 4.162,20 3.785,20 3.625,90 8.366,70
15 5.992,70 4.908,10 4.207,40 3.819,10 3.659,80 8.529,20
16 6.066,00 4.964,60 4.246,90 3.853,00 3.693,70
17 6.139,50 5.021,10 4.279,60 3.880,10 3.720,80
18 6.212,90 5.066,20 4.301,20 3.907,20 3.747,90
19 6.280,70 5.111,50 4.339,60 3.934,40 3.775,10
20 6.348,50 5.145,40 4.365,50 3.954,60 3.795,40
21 6.416,30 5.179,20 4.397,20 3.975,00 3.815,70
22 6.484,10 5.213,10 4.416,40 3.988,60 3.829,30
23 6.551,90 5.247,00 4.446,90 4.002,10 3.842,90

(7) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 III und g1 III A beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g1 III
Euro
1 3.943,10
2 4.008,50
3 4.176,30
4 4.586,50
5 4.842,00
6 5.037,20
7 5.204,70
8 5.372,80
9 5.529,00
10 5.710,30
11 5.879,50
12 6.074,20
13 6.268,10
14 6.461,90
15 6.655,90
16 6.824,30
17 6.979,90
18 7.173,60
19 7.342,20
20 7.535,70
21 7.679,00
22 7.754,50
23 7.817,90
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g1 III A
Euro
1 2.982,60

(8) Das Monatsentgelt beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 37m etwas anderes ergibt.

(9) Für Vertragsbedienstete dieses Abschnitts und für jene Vertragsbediensteten, die gemäß § 37n Abs. 1 eine schriftliche Erklärung abgegeben haben oder abgeben werden (Option), wird die Zulage gemäß § 49 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2022 – im zweiten Fall ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung – zum Bestandteil des Grundgehalts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 166/2024, LGBl. Nr. 49/2025

§ 37m

§ 37m Vordienstzeiten, Vorrückungen und Überstellungen

(1) Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 sind Zeiten von Erwerbstätigkeiten, die jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Vertragsbedienstete zu erbringen hat, gleichwertig sind, zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Erwerbstätigkeiten

1. im Inland;

2. in einem EU-Mitgliedstaat;

3. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes;

4. in der Türkischen Republik;

5. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

6. im Vereinigten Königreich vor dem 31. Dezember 2020.

(2) Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn

1. für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Erwerbstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre, oder

2. die mit der Erwerbstätigkeit ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verbundenen Aufgaben

a) zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die/der Vertragsbedienstete betraut ist, und

b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.

(3) Neben den in Abs. 1 angeführten Zeiten können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Einer nützlichen Erwerbstätigkeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetz oder nach vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten.

(5) Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.

(6) Der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe beträgt jeweils zwei Jahre.

(7) Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Vertragsbediensteten erfolgt ist.

(8) Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 werden Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt. Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Entlohnungsgruppen g1 I werden Vordienstzeiten mit folgenden Maßgaben berechnet:

a) Die im Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sind nur hinzuzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Verwendung handelt. In g1 Ia gelten Zeiten mit maßgeblicher Führungsverantwortung, das sind Zeiten als Abteilungs- oder Institutsleitung sowie als Funktionsoberärztin/Funktionsoberarzt oder geschäftsführende Oberärztin/geschäftsführender Oberarzt als gleichwertig;

b) Zeiten in g1 I/2 sind in Hinblick auf eine Einreihung in g1 I/3 als gleichwertige Zeiten zu behandeln;

c) die Einreihung einer Ärztin/eines Arztes in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner erfolgt mit dem. Tag der Erlangung des Diploms für Allgemeinmedizin in g1 I/2 in die Entlohnungsstufe 1. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner werden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt;

d) bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Vertragsbedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe g1 I/4 in die Entlohnungsgruppe g1 I/1, g1 I/2 oder g1 I/3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024

§ 37n

§ 37n Option

(1) Vertragsbedienstete der GGZ, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen dieses Abschnitts bestimmen soll (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2023 gemäß § 37h Abs. 1 lit. c in gII 1 eingereiht sind und nicht in die Entlohnungsgruppe g1 (§ 37l) optieren, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Vordienstzeiten (§ 37m) stellen.

(3) Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen des Schema IV der Entlohnungsgruppe s (§ 17 Abs. 3) richtet, wenn sie bisher dem Schema IV der Entlohnungsgruppe b angehörten bzw. nach dem Schema IV der Entlohnungsgruppe s1 (§ 17 Abs. 3) richtet, wenn sie bisher der Entlohnungsgruppe g II/1 angehörten (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Bei Ausübung der Option werden die Vordienstzeiten gemäß § 37m neuberechnet mit folgenden Maßgaben:

1. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die Vorlage entsprechender Nachweise gleichzeitig mit der Optionserklärung. Sollte eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.

2. Ergeben sich im Zuge der Berechnung nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.

3. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024

§ 37o

§ 37o Dienstfreistellung für ärztliche Tätigkeiten; Erhöhung des Erholungsurlaubes für Primarärzte/ ärztinnen

(1) Aufgrund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht im ärztlichen Dienst ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist zu konsumieren, sie kann finaziell nicht abgegolten werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

(3) Eine Primarärztin/Ein Primararzt hat Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024

Abschnitt II

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38

§ 38 EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/1979, S. 0024;

2. Richtlinie 1989/391/EWG: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L. 183 vom 29/6/1989, S.1–8;

3. Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105;

4. Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L. 307 vom 13/12/1993, S. 0018;

5. Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. L. 014, vom 20/1/1998, S. 0009;

6. Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L. 16 vom 23. 1. 2004, S. 44;

7. Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3;

8. Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35;

9. Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.

10. Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025

§38a

§ 38a Datenverarbeitung

(1) Die Stadt ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 3 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Weiters ist die Stadt gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.

(3) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss

1. zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,

2. zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder

3. zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.

(4) Die Leiterinnen/Leiter der Dienststellen des Magistrates und der sonstigen Dienststellen der Stadt sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

2. dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht,

3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist und

4. die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen.

Sobald das Informieren der betroffenen Person dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Dienststelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Die Rechte gemäß der DSGVO der betroffenen Person sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens verhältnismäßig und notwendig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 38b

§ 38b Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –verordnungen sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die am 1. Mai 2025 geltende Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 49/2025

§ 39

§ 39 Übergangsbestimmungen

(1) Die zwischen der Stadt und ihren Dienstnehmern nach den Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 10. Dezember 1948, GZ.: Präs.502/1-3/1948, abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten, sofern das Dienstverhältnis nach den bisherigen Bestimmungen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, ab diesem Zeitpunkt als nach diesem Gesetz abgeschlossen.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Arbeitsverträge erworbenen Ansprüche bleiben aufrecht.

(3) Auf die für Dienstverhinderungen geltenden Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, sind mit Wirksamkeit von diesem Tage die Bestimmungen des § 22 anzuwenden.

(4) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden und den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 lit. f widersprechen, sind unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

§ 40

§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Stadt

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 40a

§ 40a Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

§ 41

§ 41 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1971 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über die Heranziehung der Personalvertretungen (§ 33 Abs. 1) treten erst mit dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung in Kraft.

§ 42

§ 42 Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1984 ist § 1 Abs. 3 mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 29 außer Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1994 ist § 38 mit 18. Juni 1994 außer Kraft getreten.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1995 sind § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a, § 2 a, § 11 Abs. 1 lit. a und § 35 Abs. 4 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2003 sind § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 lit. b, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 a und 5, § 9, § 12 Abs. 4 und 5, § 17 lit. g, § 19 a, § 20, § 21 a, § 21 b, § 22 Abs. 1 und 7, § 24 a, § 25, § 26 Abs. 2, § 28, § 28 a, § 28 b, § 28 c, § 33 Abs. 2 lit. b, § 35 Abs. 2 lit. d, § 36 Abs. 3 und 5 und § 37 mit 1. März 2003 in Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2005 sind in Kraft getreten:

1. § 17 Abs. 1 mit 1. August 2005 ;

2. § 25 Abs. 7a, § 36 Abs. 2 und 2a sowie § 44 mit 14. Oktober 2005 ;

3. § 9 Abs. 2, § 12a, § 21a, § 25 Abs. 8, § 2 8 d und § 2 8 e mit 1. November 2005 ; gleichzeitig sind § 1 9 a Abs. 3 und § 25 Abs. 6 zweiter Satz außer Kraft getreten;

4. § 17 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2006 .

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2006 sind § 17 Abs. 2, 3 und 4 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2007 sind § 17 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2008 sind § 17 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 sowie § 45 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2008 sind § 2 b und § 38 mit 25. Juli 2008 in Kraft getreten.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind § 17 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2010 ist Abschnitt IA mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2010 sind § 17 Abs. 2 und 3, § 37b Abs. 2, § 37g Abs. 2 und § 37i Abs. 1 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2010 sind § 1 Abs. 4, § 1a, § 11 Abs. 1 lit. a, § 15, § 28a Abs. 6 und § 28d Abs. 5 mit 25. September 2010 in Kraft getreten.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2012 sind in Kraft getreten:

1. § 17 Abs. 1 lit. e mit 1. Jänner 2011 ;

2. § 17 Abs. 2 und 3, § 37b Abs. 2, § 37g Abs. 2 und § 37i Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten.

3. § 28c Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 erster Satz und Abs. 8 Z 1 mit 1. März 2012 .

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2013 sind in Kraft getreten:

1. § 37c Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2010 ;

2. § 7a, § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18, § 19a Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 25, § 26, § 28a Abs. 1, 1a, 3 Z 2 und Abs. 7, § 28d Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1, 2 und 3 mit 1. Mai 2013 ;

3. § 36 und § 46 Abs. 4 mit 1. Juli 2013 ;

4. § 17 Abs. 2 und 3, § 37b Abs. 2, § 37g Abs. 2 und § 37i Abs. 1 mit 1. Jänner 2013 .

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2014 sind § 17 Abs. 2 und 3, § 37b Abs. 2, § 37g Abs. 2 und § 37i Abs. 1 mit 1. März 2014 .

(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2016 sind in Kraft getreten:

1. § 19c und § 47 Abs. 1 mit 11. November 2014 ;

2. § 17 Abs. 2 und 3, § 37a Abs. 1 lit. e, § 37b, § 37c, § 37f, § 37g Abs. 2 und 3, § 37h Abs. 1 lit. c, § 37i Abs. 1, § 37ia, § 37j und § 47 Abs. 2 mit 1. März 2015 ;

3. § 19b, § 28a Abs. 5a, § 28f und § 28g mit 1. März 2016 .

(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2016 sind in Kraft getreten:

1. § 17 Abs. 2 und 3, § 37c Abs. 1 bis 4, § 37g Abs. 2, § 37i Abs. 1 und § 37ia Abs. 2 mit 1. Jänner 2016 ;

2. § 17 Abs. 1 lit. e mit 1. September 2016.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2017 sind § 17 Abs. 2 und 3, § 37c Abs. 1 bis 4, § 37g Abs. 2, § 37i Abs. 1 und § 37ia Abs. 2 mit 1. Jänner 2017 .

(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 ist § 25 Abs. 8a mit 8. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.

(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2020 sind in Kraft getreten:

1. § 1 Abs. 3, § 37h und § 48 Abs. 1 bis 5 mit 1. Jänner 2018 ;

2. § 48 Abs. 6 bis 10 mit 1. Jänner 2019 ;

3. § 17 Abs. 2 und 3, § 37c Abs. 1 bis 4, § 37g Abs. 2, § 37i Abs. 1 sowie § 37ia Abs. 2 mit 1. Jänner 2020;

4. das Inhaltsverzeichnis und § 38a mit 14. Oktober 2020 .

(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2021 sind in Kraft getreten:

1. § 46 Abs. 4 mit 1. März 2003 .

2. § 17 Abs. 2 und 3, § 37c Abs. 1 bis 4, § 37g Abs. 2, § 37i Abs. 1 und § 37ia Abs. 2 mit 1. Jänner 2021 ;

3. die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 8 und 9, § 17 Abs. 1 und § 26 Abs. 8 mit 1. Juni 2021 ;

(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 1a, § 2 Abs. 3, § 2b Abs. 1, 4 und 5 Z 2, § 4, die Überschrift des § 5, § 5, § 8 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 2 und 3, § 19a Abs. 2, § 21a Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 8, § 23 Abs. 2 und 3, § 24a, § 25 Abs. 4 Z 2 und Abs. 8, § 26 Abs. 3 und 6, § 28a Abs. 1 Z 2, die Überschrift des § 28b, § 28c Abs. 1, 7 und 8 letzter Satz, § 28e Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4, § 28f Abs. 2, § 28g Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Einleitungssatz, § 37a Abs. 1, § 37c Abs. 1, 2, 3 und 4, § 37d, § 37g Abs. 2, § 37h Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. b und Abs. 5 lit. b, § 37i Abs. 1, § 37ia Abs. 2, § 37j Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 38, § 38b und § 39 Abs. 1 mit 1. Jänner 2022 ; gleichzeitigt tritt § 25 Abs. 4 Z 3 außer Kraft.

2. § 6 Abs. 1, § 12a Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 28c Abs. 3 und § 31 Abs. 5, 6, 7 und 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. August 2022 ; gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.

(24) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 87/2022, treten das Inhaltsverzeichnis und § 49 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 tritt § 49 Abs. 2 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 7, § 7b, § 25 Abs. 8 vierter Satz, § 28a Abs. 1 Z 1a, 2 und 3, Abs. 5b, 8 und 9, § 28b, § 28h, § 28i, § 38 Einleitungssatz, Z 3, 8 und 9 und § 50 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023 , in Kraft.

(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2023 treten in Kraft:

1. § 17 Abs. 5 und 6 ( Novellierungsanordnung Z 9 ) und § 51 mit 1. Juli 2022 ; § 51 tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft;

2. § 12a Abs. 1 mit 26. August 2022 ;

3. § 17 Abs. 2 und 3, ausgenommen Gehaltstabelle Entlohnungsgruppe k1, § 37c Abs. 1, 2, 3 und 4, § 37g Abs. 2, die Überschrift des § 37i, § 37i Abs. 1 und § 37ia Abs. 2 mit 1. Jänner 2023 ;

4. das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 lit. a Z 2, § 7 Abs. 4, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 8, § 17 Abs. 3 Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe k1, § 17 Abs. 6 ( Novellierungsanordnung Z 10 ) und Abs. 7, § 19d, § 22 Abs. 10, § 26 Abs. 3 und § 37i Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2023 ; § 37i Abs. 4 tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, das ist der 16. November 2028, außer Kraft.

(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 2 und 3, § 37c Abs. 1 bis 4, § 37g Abs. 2, § 37i Abs. 1, § 37ia Abs. 2, die Überschrift der Abschnittsbezeichnung IB, § 37k, § 37l, § 37m, § 37n und § 37o mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 37a Abs. 3 außer Kraft.

(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 166/2024 tritt § 37l Abs. 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 17 Abs. 8, § 25 Abs. 8 und § 38 Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025 , in Kraft.

(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2025 treten in Kraft:

1. § 17 Abs. 2 und 3, § 37a Abs. 1 lit. b, § 37c Abs. 1 bis 4, § 37g Abs. 2, § 37i Abs. 1, § 37ia Abs. 2, § 37k Abs. 6 und § 37l Abs. 1 bis 7 mit 1. Jänner 2025 ;

2. § 38b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2025 .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 149/2006, LGBl. Nr. 52/2007, LGBl. Nr. 57/2008, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 40/2009, LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 166/2024, LGBl. Nr. 18/2025, LGBl. Nr. 49/2025

§ 43

§ 43 Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr.§ 6/2003

Für die Zeit bis 31. Dezember 2004 gilt in § 19a Abs. 3 anstelle der Wortfolge ,des 738. Lebensmonates‘ die Wortfolge, das 60. Lebensjahr‘.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

§ 44

§ 44 Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr.§ 98/2005

(1) Für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Juli 2005 lautet § 17 lit. b:

„b) an Stelle der Bezeichnung ,Verwendungsgruppe‘ tritt die Bezeichnung ,Entlohnungsgruppe‘, an Stelle der Bezeichnungen ,Verwendungsgruppe A, B, C, D, K und KB‘ treten jeweils die Bezeichnungen ,Entlohnungsgruppe a, b, c, d, k und kb‘;“

(2) Für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 lautet § 17 Abs. 2 bis 4:

„(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III

in der Entlohnungs-klasse in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe
1 2 3 P 3 A 3
Euro
I 1 1.453,30 1.428,00 1.401,70 1.384,90 1.375,40
2 1.484,90 1.453,30 1.424,80 1.406,00 1.394,20
3 1.515,40 1.479,70 1.448,10 1.427,00 1.412,30
4 1.547,00 1.505,90 1.471,20 1.448,10 1.430,20
5 1.579,50 1.531,10 1.495,30 1.470,20 1.448,10
II 1 1.610,10 1.557,40 1.518,50 1.491,20 1.465,90
2 1.642,70 1.583,70 1.541,70 1.512,20 1.484,90
3 1.674,20 1.610,10 1.565,90 1.533,30 1.502,80
4 1.705,90 1.637,50 1.589,00 1.554,30 1.520,60
III 1 1.737,40 1.663,70 1.613,20 1.576,40 1.539,50
2 1.770,00 1.690,10 1.637,50 1.597,50 1.557,40
3 1.803,70 1.717,40 1.660,60 1.619,50 1.576,40
4 1.838,40 1.743,80 1.684,80 1.640,60 1.594,20
5 1.874,20 1.770,00 1.707,90 1.661,70 1.613,20
6 1.797,40 1.733,30 1.683,80 1.632,20
7 1.826,90 1.756,40 1.704,80 1.650,10
8 1.883,60 1.823,70 1.727,90 1.669,00
9 1.748,90 1.688,00
IV 3 1.893,20
4 1.966,80
5 2.042,00
6 2.116,10
7 2.191,10
8 2.270,20
9 2.350,40
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe r
Euro
1 1241,00
2 1253,80
3 1266,30
4 1279,20
5 1291,60
6 1304,10
7 1316,70
8 1329,50
9 1341,80
10 1354,50
11 1367,10
12 1380,10
13 1392,40
14 1404,90
15 1417,70
16 1429,90
17 1.442,90
18 1.455,30
9 1.467,90
20 1.480,40

(3) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV

in der Entlohnungsklasse in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe
d c b a
Euro
I 1 1.393,20 1.444,80
2 1.416,40 1.476,40
3 1.440,70 1.506,90
4 1.462,80 1.538,50
5 1.486,90 1.570,10
II 1 1.510,10 1.600,60 1.600,60
2 1.533,30 1.633,20 1.640,60
3 1.556,40 1.664,70 1.680,60
4 1.580,60 1.695,30 1.719,50
III 1 1.603,80 1.727,90 1.758,40 1.960,50
2 1.628,00 1.758,40 1.801,60
3 1.651,10 1.793,10 1.844,70
4 1.675,30
5 1.698,40
6 1.722,70
7 1.745,90
8 1.812,10
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsklasse
IV V VI VII VIII IX
Euro
1 2.735,00 3.312,20 4.328,00 6.135,70
2 2.334,80 2.812,00 3.417,40 4.553,10 6.475,50
3 1.882,60 2.414,10 2.893,40 3.522,60 4.778,10 6.815,10
4 1.955,30 2.493,30 2.998,50 3.753,90 5.117,90 7.154,80
5 2.029,50 2.571,30 3.102,80 3.974,90 5.456,50 7.494,50
6 2.103,50 2.651,60 3.207,90 4.167,60 5.796,10 7.833,10
7 2.177,60 2.732,80 3.312,20 4.328,00 6.135,70
8 2.255,60 2.812,00 3.417,40 4.553,10 6.475,50
9 2.334,80 2.893,40 3.522,60 4.778,10
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe k
Euro
1 1.605,90
2 1.644,80
3 1.684,80
4 1.724,80
5 1.763,80
6 1.804,70
7 1.885,80
8 1.966,80
9 2.048,40
10 2.130,60
11 2.214,00
12 2.299,40
13 2.381,70
14 2.490,10
15 2.598,40
16 2.708,90
17 2.819,30
18 2.929,80
19 3.041,30
20 3.151,80
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe kb
Euro
1 1423,10
2 1444,20
3 1465,10
4 1486,20
5 1529,40
6 1550,40
7 1571,40
8 1614,60
9 1635,70
10 1657,70
11 1678,70
12 1699,80
13 1721,90
14 1743,00
15 1766,10
16 1787,10

(4) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe r gebührt nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 20 verbracht hat, eine Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 20 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen.“

(3) Bedienstete der Entlohnungsgruppen 3 und 3 A, die am 31. März 2005 der Dienstnehmergruppe ,KinderbetreuerIn‘ bzw. ,KinderbetreuerIn nach 3-jähriger Verwendung in Entlohnungsgruppe 3‘ angehören, werden – sofern sie als KinderbetreuerIn in Verwendung stehen – mit 1. April 2005 Bedienstete der Entlohnungsgruppe kb.

(4) Ausgehend von der bisherigen Einreihung in die Entlohnungsgruppe 3 bzw. 3 A werden nunmehrige Bedienstete der Entlohnungsgruppe kb in folgende Gehaltsstufen eingereiht:

Entlohnungsgruppe 3 und 3 A/ Entlohnungsklasse/Gehaltsstufe Entlohnungsgruppe kb Gehaltsstufe
I/1 1
I/2 2
I/3 3
I/4 4
I/5 5
II/1 5
II/2 6
II/3 7
II/4 8
III/1 8
III/2 9
III/3 10
III/4 11
III/5 12
III/6 13
III/7 14
III/8 15
III/9 16

(5) Der Termin für die nächste Vorrückung ändert sich nicht, mit folgenden Ausnahmen:

a) Bei einer Überleitung aus der Entlohnungsgruppe 3 oder 3 A, Entlohnungsklasse I, Gehaltsstufe 5 in die Entlohnungsgruppe kb, Gehaltsstufe 5 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 5 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.

b) Bei einer Überleitung aus der Entlohnungsgruppe 3 oder 3 A, Entlohnungsklasse II, Gehaltsstufe 4 in die Entlohnungsgruppe kb, Gehaltsstufe 8 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 4 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.

(6) Bei einer Überleitung aus der Entlohnungsgruppe 3 oder 3 A, Entlohnungsklasse III, Gehaltsstufe 9 in die Entlohnungsgruppe kb, Gehaltsstufe 16 wird die bisher in der Gehaltsstufe 9 der Entlohnungsklasse III zugebrachte Zeit für die Zuerkennung der Dienstalterszulage gemäß § 74 Abs. 1 Z 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 angerechnet.

(7) Für Bedienstete des Reinigungsdienstes, die vor dem 1. Februar 2004 in den Dienst der Stadt Graz getreten sind, findet § 17 Abs. 1 lit. b letzter Satz keine Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005

§ 45

§ 45 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 57/2008

(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,b‘, die am 31. Dezember 2007 der Dienstnehmergruppe ,Gehobener Dienst der Sozialarbeiter‘ angehören, eine Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und nicht den Organisationseinheiten Gesundheitszentren oder Gesundheitsamt angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘.

(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt jene Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe ,s‘, die dem Gehalt des Vertragsbediensteten ohne Überleitung in die Entlohnungsgruppe ,s‘ am 1. Jänner 2008 zuzüglich € 219,50 entsprechen würde. Wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(3) Der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘ rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, in dem er in der Entlohnungsgruppe ,b‘ die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2008

§ 46

§ 46 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/2013

(1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Leiter einer Dienststelle bestellt wurden, ist § 7a nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist § 19a Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden.

(3) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist § 25 Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden, sofern sich aus dieser Regelung kein Nachteil ergibt.

(4) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzesblattes LGBl. Nr. 42/2013 begründet wurden, ist § 36 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden. In diesen Fällen sind bei der Bemessung der Abfertigung Dienst-, Dienstalters-, Verwendungs- und Ergänzungszulagen zu berücksichtigen. Kürzungen, die sich aufgrund der Inanspruchnahme des Freijahres ergeben, sind für die Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021

§ 47

§ 47 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 18/2016

(1) Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 19c anzurechnen.

(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas g I (§ 37b) mit einer sich aus der ersten und zweiten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung werden mit Wirksamkeit 1. März 2015 in die sich aus der dritten und vierten Tabellenspalte ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung überstellt.

Entlohnungsschema gI
Besoldungsrechtliche Stellung zum 28. Februar 2015 besoldungsrechtliche Stellung ab 1. März 2015
Entlohnungsgruppe gI/ Funktionsgruppe Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe
Turnusarzt 01 gI/1 01
02 gI/1 02
03 gI/1 03
04 gI/1 04
05 gI/1 05
06 gI/1 06
07 gI/1 07
08 gI/1 08
Stationsarzt 05 gI/3 01
06 gI/3 02
07 gI/3 03
08 gI/3 04
09 gI/3 05
10 gI/3 06
11 gI/3 07
12 gI/3 08
13 gI/3 09
14 gI/3 10
15 gI/3 11
16 gI/3 12
17 gI/3 13
18 gI/3 14
19 gI/3 15
20 gI/3 16
21 gI/3 17
22 gI/3 18
23 gI/3 19
Facharzt 09 gI/4 01
10 gI/4 02
11 gI/4 03
12 gI/4 04
13 gI/4 05
14 gI/4 06
15 gI/4 07
16 gI/4 08
17 gI/4 09
18 gI/4 10
19 gI/4 11
20 gI/4 12
21 gI/4 13
22 gI/4 14
23 gI/4 15“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016

§ 48

§ 48 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2020

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lauten § 17 Abs. 2 und 3:

‚(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III:

in der Entlohnungsgruppe
1 2 3P 3A 3
in der Entlohnungs-klasse in der Gehalts-stufe Euro
I 1 1.964,90 1.933,30 1.900,70 1.879,50 1.867,80
2 2.004,20 1.964,90 1.929,30 1.905,90 1.891,10
3 2.042,30 1.997,80 1.958,30 1.932,20 1.913,70
4 2.081,70 2.030,50 1.987,10 1.958,30 1.936,00
5 2.122,10 2.062,00 2.017,20 1.985,80 1.95830
II 1 2.160,30 2.094,70 2.046,10 2.011,90 1.980,50
2 2.200,90 2.127,50 2.075,10 2.038,30 2.004,20
3 2.240,10 2.160,30 2.105,20 2.064,50 2.026,50
4 2.279,90 2.194,40 2.134,10 2.090,60 2.048,80
III 1 2.319,00 2.227,20 2.164,30 2.118,40 2.072,30
2 2.360,20 2.260,00 2.194,40 2.144,70 2.094,70
3 2.402,70 2.294,10 2.223,20 2.172,10 2.118,40
4 2.446,30 2.327,20 2.253,40 2.198,30 2.140,50
5 2.491,70 2.360,20 2.282,30 2.224,70 2.164,30
6 2.394,50 2.314,00 2.252,30 2.18780
7 2.43190 2.343,10 2.278,50 2.21010
8 2.503,40 2.428,00 2.307,20 2.23380
9 2.333,50 2.257,50
IV 3 2.515,70
4 2.608,50
5 2.703,40
6 2.797,00
7 2.891,60
8 2.991,40
9 3.092,60
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe r
Euro
1 1.673,10
2 1.689,20
3 1.704,50
4 1.720,60
5 1.736,20
6 1.751,70
7 1.767,60
8 1.783,40
9 1.798,80
10 1.814,50
11 1.830,30
12 1.846,70
13 1.862,00
14 1.877,40
15 1.893,40
16 1.908,60
17 1.924,80
18 1.940,30
19 1.956,00
20 1.971,50

(3) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV:

in der Entlohnungs-klasse in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
d c b a
Euro
I 1 1.889,90 1.954,20
2 1.918,90 1.993,70
3 1.949,10 2.031,80
4 1.976,60 2.071,30
5 2.006,80 2.110,60
II 1 2.035,60 2.148,50 2.148,50
2 2.064,50 2.189,00 2.198,30
3 2.093,60 2.228,30 2.248,20
4 2.123,50 2.266,50 2.296,80
III 1 2.152,50 2.307,20 2.345,60 2.600,60
2 2.182,70 2.345,60 2.400,10
3 2.211,40 2.389,30 2.454,50
4 2.241,70
5 2.270,30
6 2.300,80
7 2.329,80
8 2.413,50
in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsklasse
IV V VI VII VIII IX
Euro
1 b 3.579,40 4.314,00 5.607,40 7.908,40
2 c,b 3.073,10 a 3.677,30 4.448,10 5.893,80 8.341,10
3 d,c 2.502,30 a 3.173,30 3,780,90 4.582,00 6.180,20 8.773,10
4 b 2.594,20 3.272,90 3.915,00 4.876,40 6.612,80 9.205,60
5 a 2.687,60 3.371,70 4.047,80 5.157,60 7.043,80 9.638,20
6 2.781,00 3.473,30 4.181,50 5.403,10 7.476,10 10.069,20
7 2.874,70 3.576,60 4.314,00 5.607,40 7.908,40
8 2.973,10 3.677,30 4.448,10 5.893,80 8.341,10
9 3.073,10 3.780,90 4.582,00 6.180,20
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe k
Euro
1 2.155,10
2 2.203,60
3 2.253,40
4 2.303,60
5 2.352,50
6 2.403,90
7 2.506,40
8 2.608,50
9 2.711,60
10 2.815,40
11 2.920,60
12 3.028,40
13 3.132,30
14 3.269,10
15 3.405,80
16 3.546,00
17 3.686,60
18 3.827,40
19 3.969,50
20 4.110,00
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe kb
Euro
1 1.927,30
2 1.953,50
3 1.979,60
4 2.006,00
5 2.059,50
6 2.085,90
7 2.112,20
8 2.165,90
9 2.192,20
10 2.219,70
11 2.245,90
12 2.272,10
13 2.299,60
14 2.326,10
15 2.355,20
16 2.381,80
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe s
Euro
1 2.402,10
2 2.451,80
3 2.501,80
4 2.550,30
5 2.599,10
6 2.750,70
7 2.847,60
8 3.034,60
9 3.326,50
10 3.426,80
11 3.758,30
12 3.908,60
13 4.010,70
14 4.137,00
15 4.470,10
16 4.670,20
17 4.804,10
18 5.058,50
19 5.343,10
20 5.597,30‘

(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lauten § 37c Abs. 1 bis 4:

‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/1
Euro
1 3.004,30
2 3.124,00
3 3.240,60
4 3.359,20
5 3.686,90
6 3.764,50
7 3.867,50
8 3.970,40

(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/2
Euro
1 3.028,50
2 3.149,20
3 3.266,90
4 3.438,00
5 3.846,50
6 3.951,60
7 4.092,20
8 4.614,20
9 4.747,40
10 4.880,80
11 5.014,20
12 5.148,60
13 5.279,80

(3) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/3
Euro
1 3.768,80
2 3.847,60
3 3.951,60
4 4.092,20
5 4.614,20
6 4.747,40
7 4.880,80
8 5.015,20
9 5.148,60
10 5.281,90
11 5.415,30
12 5.548,60
13 5.682,10
14 5.816,30
15 5.949,80
16 6.083,10
17 6.251,10
18 6.397,10
19 6.553,60
20 6.714,30
21 6.883,30
22 7.058,60
23 7.240,40

(4) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/4
Euro
1 5.078,20
2 5.220,10
3 5.361,70
4 5.504,50
5 6.696,40
6 6.838,20
7 6.979,80
8 7.121,70
9 7.263,50
10 7.406,20
11 7.548,10
12 7.689,70
13 7.868,30
14 8.023,70
15 8.189,60
16 8.360,80
17 8.540,40
18 8.727,20
19 8.920,50‘

(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lautet § 37g Abs. 2:

‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g Ia beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g Ia
Euro
1 8.400,70
2 8.715,70
3 9.030,70
4 9.345,70
5 9.555,70
6 9.765,80
7 9.975,70
8 10.185,70
9 10.343,30
10 10.500,80‘

(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lautet § 37i Abs. 1:

‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
g II/1 g II/2 g II/3 g II/4 g II/4a g II/5 g II/6
Euro
1 2.197,00 2.303,70 2.070,10 1.840,90 1.933,00 1.716,10 4.263,60
2 2.278,90 2.358,90 2.121,30 1.902,30 1.990,30 1.736,50 4.385,80
3 2.391,50 2.414,20 2.177,60 1.968,80 2.052,70 1.787,70 4.507,90
4 2.534,70 2.523,50 2.331,10 2.040,50 2.157,10 1.859,30 4.630,40
5 2.698,40 2.646,30 2.464,10 2.107,00 2.250,20 1.910,50 4.752,50
6 2.841,70 2.748,60 2.566,40 2.168,40 2.328,00 1.951,40 4.874,90
7 2.964,50 2.845,80 2.658,50 2.219,50 2.395,50 1.982,10 4.874,90
8 3.066,80 2.937,90 2.740,40 2.270,70 2.459,00 2.007,70 4.997,30
9 3.158,90 3.024,90 2.822,30 2.316,80 2.519,40 2.028,20 5.119,50
10 3.251,00 3.106,70 2.883,70 2.357,70 2.568,50 2.048,60 5.242,00
11 3.343,10 3.183,50 2.945,10 2.398,60 2.617,60 2.069,10 5.364,20
12 3.425,00 3.255,10 2.996,20 2.429,30 2.656,50 2.089,60 5.486,40
13 3.506,80 3.326,70 3.047,40 2.460,00 2.695,40 2.104,90 5.608,60
14 3.588,70 3.393,30 3.088,30 2.490,70 2.730,20 2.120,30 5.730,90
15 3.660,30 3.454,70 3.129,30 2.516,30 2.761,90 2.135,60 5.853,20
16 3.732,00 3.510,90 3.170,20 2.541,90 2.793,60 2.145,90 5.975,40‘
17 3.803,60 3.562,10 3.211,10 2.562,30 2.822,30 2.156,10
18 3.870,10 3.613,30 3.248,00 2.582,80 2.848,90 2.166,30
19 3.936,60 3.664,40 3.283,80 2.603,30 2.875,50 2.176,60
20 4.003,10 3.710,50 3.316,50 2.618,60 2.898,00 2.186,80
21 4.064,50 3.760,40 3.347,20 2.634,00 2.919,50 2.194,50
22 4.127,00 3.845,60 3.367,70 2.644,20 2.933,80 2.199,60
23 4.217,80 3.931,10 3.405,80 2.654,40 2.955,30 2.204,70

(5) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lautet § 37ia Abs. 2:

‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g III beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe g III
Euro
1 2.523,40
2 2.633,80
3 2.741,80
4 2.851,10
5 3.154,60
6 3.226,40
7 3.322,30
8 3.451,10
9 3.929,80
10 4.051,90
11 4,174,50
12 4.296,90
13 4.419,30
14 4.541,80
15 4.664,30
16 4.786,40
17 4.909,00
18 5.031,60
19 5.153,90
20 5.276,20
21 5.430,60
22 5.563,90
23 5.707,20
24 5.855,20
25 6.009,40
16 6.171,00
27 6.337,70‘

(6) Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lauten § 17 Abs. 2 und 3:

‚(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III:

in der Entlohnungsgruppe
1 2 3P 3A 3
in der Entlohnungs-klasse in der Gehalts-stufe Euro
I 1 2.030,20 1.997,90 1.964,50 1.942,80 1.930,80
2 2.070,40 2.030,20 1.993,80 1.969,80 1.954,70
3 2.109,40 2.063,90 2.023,40 1.996,70 1.977,80
4 2.149,70 2.097,30 2.053,00 2.023,40 2.000,60
5 2.191,00 2.129,50 2.083,70 2.051,60 2.023,40
II 1 2.230,10 2.163,00 2.113,30 2.078,30 2.046,20
2 2.271,70 2.196,60 2.143,00 2.105,30 2.070,40
3 2.311,80 2.230,10 2.173,80 2.132,10 2.093,20
4 2.352,50 2.265,00 2.203,30 2.158,80 2.116,00
III 1 2.392,50 2.298,60 2.234,20 2.187,30 2.140,10
2 2.434,70 2.332,20 2.265,00 2.214,20 2.163,00
3 2.478,20 2.367,10 2.294,50 2.242,20 2.187,30
4 2.522,80 2.400,90 2.325,40 2.269,00 2.209,90
5 2.569,30 2.434,70 2.355,00 2.296,00 2.234,20
6 2.469,80 2.387,40 2.324,30 2.258,30
7 2.508,10 2.417,20 2.351,10 2.281,10
8 2.581,20 2.504,10 2.380,50 2.305,40
9 2.407,40 2.329,60
IV 3 2.593,80
4 2.688,80
5 2.785,90
6 2.881,70
7 2.978,50
8 3.080,60
9 3.184,20
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe r
Euro
1 1.731,60
2 1.748,10
3 1.763,70
4 1.780,20
5 1.796,20
6 1.812,00
7 1.828,30
8 1.844,50
9 1.860,20
10 1.876,30
11 1.892,50
12 1.909,20
13 1.924,90
14 1.940,60
15 1.957,00
16 1.972,60
17 1.989,20
18 2.005,00
19 2.021,10
20 2.036,90

(3) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV:

in der Entlohnungs-klasse in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
d c b a
Euro
I 1 1.953,40 2.019,20
2 1.983,10 2.059,70
3 2.014,00 2.098,60
4 2.042,20 2.139,10
5 2.073,10 2.179,30
II 1 2.102,50 2.218,10 2.218,10
2 2.132,10 2.259,50 2.269,00
3 2.161,90 2.299,70 2.320,10
4 2.192,50 2.338,80 2.369,80
III 1 2.222,20 2.380,50 2.419,80 2.680,70
2 2.253,10 2.419,80 2.475,50
3 2.282,40 2.464,50 2.531,20
4 2.313,40
5 2.342,70
6 2.373,90
7 2.403,60
8 2.489,20
in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsklasse
IV V VI VII VIII IX
Euro
1 b 3.682,30 4.434,00 5.757,60 8.112,20
2 c,b 3.164,20 a 3.782,50 4.571,20 6.050,60 8.555,00
3 d,c 2.580,10 a 3.266,70 3.888,50 4.708,30 6.343,70 8.997,00
4 b 2.674,10 3.368,70 4.025,70 5.009,50 6.786,40 9.439,60
5 a 2.769,70 3.469,80 4.161,60 5.297,30 7.227,40 9.882,30
6 2.865,30 3.573,70 4.298,40 5.548,50 7.669,80 10.323,30
7 2.961,20 3.679,40 4.434,00 5.757,60 8.112,20
8 3.061,90 3.782,50 4.571,20 6.050,60 8.555,00
9 3.164,20 3.888,50 4.708,30 6.343,70
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe k
Euro
1 2.224,80
2 2.274,40
3 2.325,40
4 2.376,80
5 2.426,80
6 2.479,40
7 2.584,30
8 2.688,80
9 2.794,30
10 2.900,50
11 3.008,20
12 3.118,50
13 3.224,80
14 3.364,80
15 3.504,70
16 3.648,10
17 3.792,00
18 3.936,10
19 4.081,50
20 4.225,30
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe kb
Euro
1 1.991,70
2 2.018,50
3 2.045,20
4 2.072,20
5 2.127,00
6 2.154,00
7 2.180,90
8 2.235,90
9 2.262,80
10 2.290,90
11 2.317,70
12 2.344,50
13 2.372,70
14 2.399,80
15 2.429,60
16 2.456,80
in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe s
Euro
1 2.477,60
2 2.528,40
3 2.579,60
4 2.629,20
5 2.679,20
6 2.834,30
7 2.933,50
8 3.124,80
9 3.423,50
10 3.526,10
11 3.865,40
12 4.019,20
13 4.123,70
14 4.252,90
15 4.593,80
16 4.798,50
17 4.935,50
18 5.195,90
19 5.487,10
20 5.747,20‘

(7) Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet § 37c Abs. 1 bis 4:

‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/1
Euro
1 3.093,80
2 3.216,30
3 3.335,60
4 3.457,00
5 3.792,30
6 3.871,70
7 3.977,10
8 4.082,40

(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/2
Euro
1 3.118,60
2 3.242,10
3 3.362,50
4 3.537,60
5 3.955,60
6 4.063,20
7 4.207,10
8 4.741,20
9 4.877,50
10 5.014,00
11 5.150,50
12 5.288,10
13 5.422,30

(3) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/3
Euro
1 3.876,10
2 3.956,80
3 4.063,20
4 4.207,10
5 4.741,20
6 4.877,50
7 5.014,00
8 5.151,60
9 5.288,10
10 5.424,50
11 5.561,00
12 5.697,40
13 5.834,00
14 5.971,30
15 6.107,90
16 6.244,30
17 6.416,30
18 6.565,70
19 6.725,80
20 6.890,20
21 7.063,20
22 7.242,60
23 7.428,60

(4) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gI/4
Euro
1 5.216,00
2 5.361,20
3 5.506,10
4 5.652,30
5 6.871,90
6 7.017,00
7 7.161,90
8 7.307,10
9 7.452,20
10 7.598,30
11 7.743,50
12 7.888,40
13 8.071,10
14 8.229,10
15 8.399,90
16 8.575,10
17 8.758,90
18 8.950,00
19 9.147,80‘

(8) Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet § 37g Abs. 2:

‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gIa beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gIa
Euro
1 8.615,90
2 8.938,30
3 9.260,60
4 9.583,00
5 9.797,90
6 10.012,80
7 10.227,60
8 10.442,50
9 10.603,80
10 10.765,00‘

(9) Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet § 37i Abs. 1:

‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen gII/1 bis gII/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe in der Entlohnungsgruppe
gII/1 gII/2 gII/3 gII/4 gII/4a gII/5 gII/6
Euro
1 2.267,70 2.376,90 2.137,80 1.903,30 1.997,50 1.775,60 4.382,40
2 2.351,50 2.433,40 2.190,20 1.966,10 2.056,20 1.796,50 4.507,50
3 2.466,70 2.490,00 2.247,80 2.034,20 2.120,00 1.848,90 4.632,40
4 2.613,30 2.601,80 2.404,90 2.107,50 2.226,90 1.922,10 4.757,80
5 2.780,80 2.727,50 2.541,00 2.175,60 2.322,10 1.974,50 4.882,70
6 2.927,40 2.832,10 2.645,70 2.238,40 2.401,70 2.016,40 5.008,00
7 3.053,10 2.931,60 2.739,90 2.290,70 2.470,80 2.047,80 5.133,20
8 3.157,80 3.025,90 2.823,80 2.343,10 2.535,80 2.074,00 5.258,30
9 3.252,00 3.114,90 2.907,60 2.390,30 2.597,60 2.095,00 5.383,60
10 3.346,30 3.198,60 2.970,40 2.432,10 2.647,90 2.115,80 5.508,70
11 3.440,50 3.277,20 3.033,20 2.474,00 2.698,10 2.136,80 5.633,70
12 3.524,30 3.350,40 3.085,50 2.505,40 2.737,90 2.157,80 5.758,80
13 3.608,00 3.423,70 3.137,90 2.536,80 2.777,70 2.173,40 5.883,90
14 3.691,80 3.491,90 3.179,80 2.568,20 2.813,30 2.189,20 6.009,10
15 3.765,10 3.554,70 3.221,70 2.594,40 2.845,80 2.204,90 6.134,10‘
16 3.838,50 3.612,20 3.263,60 2.620,60 2.878,20 2.215,40
17 3.911,70 3.664,60 3.305,40 2.641,50 2.907,60 2.225,80
18 3.979,80 3.717,00 3.343,20 2.662,50 2.934,80 2.236,30
19 4.047,80 3.769,30 3.379,80 2.683,50 2.962,00 2.246,80
20 4.115,90 3.816,50 3.413,30 2.699,10 2.985,00 2.257,30
21 4.178,70 3.867,50 3.444,70 2.714,90 3.007,00 2.265,10
22 4.242,70 3.954,70 3.465,70 2.725,30 3.021,70 2.270,40
23 4.335,60 4.042,20 3.504,70 2.735,80 3.043,70 2.275,60

(10) Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet § 37ia Abs. 2:

‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gIII beträgt:

in der Gehaltsstufe in der Entlohnungsgruppe gIII
Euro
1 2.601,70
2 2.714,70
3 2.825,20
4 2.937,00
5 3.247,60
6 3.321,10
7 3.419,20
8 3.551,00
9 4.040,90
10 4.165,80
11 4.291,30
12 4.416,50
13 4.541,80
14 4.667,10
15 4.792,50
16 4.917,40
17 5.042,90
18 5.168,30
19 5.293,50
20 5.418,60
21 5.576,60
22 5.713,00
23 5.859,70
24 6.011,10
25 6.168,90
16 6.334,30
27 6.504,90‘

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 50

§ 50 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023

(1) Die Informationen nach § 7 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Informationen nach § 7 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023