(1) § 37 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.
(2) Die Höhe der von den Vertragsbediensteten laufend zu leistenden Beiträge richtet sich nach dem für die Beamten der Stadt Graz geltenden Ausmaß; für Pensionsempfänger nach dem ASVG nach dem für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Stadt Graz geltenden Ausmaß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022
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