(1) Die Dienstleistungen der Vertragsbediensteten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Die Beurteilung hat entsprechend den für Beamte gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 vorgesehenen Qualifikationsbestimmungen zu erfolgen.
(2) Bis zu einer Dauer des Dienstverhältnisses von vier Jahren sind Vertragsbedienstete alljährlich zu beurteilen. Die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend’, so ist der Vertragsbedienstete auch im Folgejahr zu beurteilen.
(3) Erfolgt eine Beurteilung auf Antrag des Vertragsbediensteten nicht innerhalb von drei Monaten, entscheidet über schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten die gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Dienstbeschreibungskommission über die Beurteilung.
(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Leiter der Magistratsabteilungen vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten bzw. zugewiesenen Vertragsbediensteten erfolgt durch den jeweiligen Leiter der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt oder wirtschaftlichen Unternehmung. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Vertragsbediensteten vorauszugehen. Darin sind dem Vertragsbediensteten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetze des Vertragsbediensteten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Vertragsbediensteten kann auch ein Personalvertreter oder eine andere Person seines Vertrauens aus der Dienststelle an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.
(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 2 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete mindestens ein Monat vor dem Beschreibungsgespräch (Abs. 5) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Vertragsbediensteten zu eigenen Handen zuzustellen und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Zeit der Vorrückung um ein Jahr verlängert. Vor Ablauf der verlängerten Vorrückungsfrist ist der Vertragsbedienstete neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, ist der Dienstgeber zur Kündigung (§ 33 Abs. 2 lit. c) bzw. Entlassung (§ 35 Abs. 2 lit. d) berechtigt.
(8) Vorgesetzte können mit den Vertragsbediensteten ihrer Abteilungen und Referate Mitarbeitergespräche führen, um den Erfolg der gemeinsamen Arbeit und die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit der Vertragsbediensteten fördern.
(9) § 9 Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen g/k/kb/s.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022
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