(1) Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 sind Zeiten von Erwerbstätigkeiten, die jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Vertragsbedienstete zu erbringen hat, gleichwertig sind, zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Erwerbstätigkeiten
1. im Inland;
2. in einem EU-Mitgliedstaat;
3. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes;
4. in der Türkischen Republik;
5. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
6. im Vereinigten Königreich vor dem 31. Dezember 2020.
(2) Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn
1. für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Erwerbstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre, oder
2. die mit der Erwerbstätigkeit ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verbundenen Aufgaben
a) zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die/der Vertragsbedienstete betraut ist, und
b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
(3) Neben den in Abs. 1 angeführten Zeiten können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) Einer nützlichen Erwerbstätigkeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetz oder nach vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten.
(5) Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
(6) Der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe beträgt jeweils zwei Jahre.
(7) Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Vertragsbediensteten erfolgt ist.
(8) Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 werden Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt. Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Entlohnungsgruppen g1 I werden Vordienstzeiten mit folgenden Maßgaben berechnet:
a) Die im Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sind nur hinzuzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Verwendung handelt. In g1 Ia gelten Zeiten mit maßgeblicher Führungsverantwortung, das sind Zeiten als Abteilungs- oder Institutsleitung sowie als Funktionsoberärztin/Funktionsoberarzt oder geschäftsführende Oberärztin/geschäftsführender Oberarzt als gleichwertig;
b) Zeiten in g1 I/2 sind in Hinblick auf eine Einreihung in g1 I/3 als gleichwertige Zeiten zu behandeln;
c) die Einreihung einer Ärztin/eines Arztes in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner erfolgt mit dem. Tag der Erlangung des Diploms für Allgemeinmedizin in g1 I/2 in die Entlohnungsstufe 1. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner werden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt;
d) bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Vertragsbedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe g1 I/4 in die Entlohnungsgruppe g1 I/1, g1 I/2 oder g1 I/3.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024
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