(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche |
6 Monaten | 2 Wochen |
1 Jahr | 1 Monat |
2 Jahren | 2 Monate |
5 Jahren | 3 Monate |
10 Jahren | 4 Monate |
15 Jahren | 5 Monate |
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 22 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013
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