(1) Der Vertragsbedienstete, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beantragt werden und muss mit 1. Jänner oder 1. Juli beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Eine Änderung des zu Beginn der Rahmenzeit bestehenden Beschäftigungsausmaßes ist nicht zulässig.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf.
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder gemäß § 4 St. MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1. eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
2. die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 62/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden