§ 37h § 37h — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 37h § 37h
(1) Der Entlohnungsgruppe g II/1 sind zuzuweisen:
a)Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten gemäß Psychotherapiegesetz, sofern sie nicht auch als Ärztinnen/Ärzte gemäß ÄrzteG 1998, oder als Psychologinnen/Psychologen gemäß Psychologengesetz 2013, verwendet werden;
b) Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter;
c)Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz und Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten gemäß MuthG;
d) die Standort – Pflegedienstleitung.
(2) Der Entlohnungsgruppe g II/2 sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG zuzuweisen, die als Stationsleitungen verwendet werden.
(3) Der Entlohnungsgruppe g II/3 sind zuzuweisen:
a)Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG;
(4) Der Entlohnungsgruppe g II/4 sind zuzuweisen:
(5) Der Entlohnungsgruppe g II/4a sind zuzuweisen:
(6) Der Entlohnungsgruppe g II/5 sind zuzuweisen:
(7) Der Entlohnungsgruppe g II/6 ist die Pflegedienstleitung GGZ gesamt als Mitglied der kollegialen Führung zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 62/2022
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