§ 16 § 16 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 16 § 16
Rückverweise
Der Vertragsbedienstete hat Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Anbringen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege über den Vorstand bzw. Leiter der Dienststelle einzubringen.
Keine Ergebnisse gefunden