§ 18 § 18 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 18 § 18
Für die Anrechnung von Vordienstzeiten und für die Festsetzung des sich hieraus ergebenden fiktiven Eintrittstages gelten die Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013
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