§ 10 § 10 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 10 § 10
Der Vertragsbedienstete ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Besorgung er auf Grund seines Dienstvertrages bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung einer anderen Tätigkeit herangezogen werden.
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