§ 13 § 13 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 13 § 13
Rückverweise
Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar von Parteien im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
Keine Ergebnisse gefunden