§ 13 § 13 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 13 § 13
Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar von Parteien im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
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