CELEX-Nr.: 32021L1883
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) 1. bei Verwendungen gemäß § 2a die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
b) ein Mindestalter von 18 Jahren,
c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
e) ein einwandfreies Vorleben.
(1a) Die Voraussetzung der allgemeinen Eignung gemäß Abs.1 lit. d umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Stadtsenat von den im Abs.1 lit. a und b festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 22, 25, 26 und 36 in Anschlag zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023
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