(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 10, durch Tod, Zeitablauf (bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), Kündigung (bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), einverständlicher Auflösung, Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt, Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 33 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 35 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
(5) Von der Stadt Graz getragene Ausbildungskosten, die auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar sind, sind zu ersetzen, außer das Dienstverhältnis endet durch
1. ex-lege Beendigung gemäß § 22 Abs. 10;
2. Zeitablauf mangels Verlängerungsangebot seitens des Dienstgebers ohne Angabe eines näheren Grundes;
3. Auflösung während der Probezeit seitens des Dienstgebers gemäß § 31 Abs. 2;
4. Kündigung seitens des Dienstgebers gemäß § 33 Abs. 2 lit. b, d, f oder Abs. 3;
5. gerechtfertigten vorzeitigen Austritt gemäß § 35 Abs. 5;
6. unverschuldete Entlassung;
7. einverständliche Auflösung mit Vereinbarung eines Verzichts auf einen Kostenersatz.
(6) Die Ausbildungskosten umfassen insbesondere
1. die Kosten der Ausbildung;
2. das während einer allfälligen Dienstfreistellung fortgezahlte Monatsentgelt inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung;
3. sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Reise-, Nächtigungs- oder Verpflegungskosten).
(7) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um 25 %. § 12 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 gilt sinngemäß.
(8) Werden bei der Aufnahme von Vertragsbediensteten bestehende Ausbildungskosten von früheren Dienstgebern übernommen, beginnen die Fristen des Abs. 7 mit Dienstantritt zu laufen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022
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