Die Aufnahme von Vertragsbediensteten erfolgt gemäß § 72 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, durch den Stadtsenat, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wird, durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022
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