(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens binnen 36 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet. Der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so werden die noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt der Stadtsenat.
(3) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
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