(1) Der Vertragsbedienstete hat die regelmäßige Wochendienstzeit einzuhalten.
(2) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und nach Maßgabe der jeweils bestehenden Dienstanweisungen oder über Verlangen des Vorgesetzten den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(3) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4) Ein Vertragsbediensteter, der ungerechtfertigt dem Dienst fernbleibt, den ihm erteilten Urlaub ohne wichtige Gründe überschreitet oder sich zur Übernahme seines Dienstpostens zur bestimmten Zeit nicht meldet, verliert, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 35, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung.
(5) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung auch für die Zeit, die er infolge eines strafgerichtlichen Urteiles in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die das Monatsentgelt entfällt, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 75 v. H. der Bezüge des Vertragsbediensteten nicht übersteigen darf. Dem Vertragsbediensteten, der keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v. H. der Bezüge zuerkannt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 103/2023
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