(1) Die zwischen der Stadt und ihren Dienstnehmern nach den Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 10. Dezember 1948, GZ.: Präs.502/1-3/1948, abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten, sofern das Dienstverhältnis nach den bisherigen Bestimmungen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, ab diesem Zeitpunkt als nach diesem Gesetz abgeschlossen.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Arbeitsverträge erworbenen Ansprüche bleiben aufrecht.
(3) Auf die für Dienstverhinderungen geltenden Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, sind mit Wirksamkeit von diesem Tage die Bestimmungen des § 22 anzuwenden.
(4) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden und den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 lit. f widersprechen, sind unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022
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