(1) Mitarbeiter haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätte vermieden werden können und
4. der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, so verlängert sich die Meldefrist um die Dauer der Verhinderung.
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach § 31c der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach § 3 1 a Abs. 2 Z 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten oder
3. im Verhältnis 1: in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach § 3 1 a Abs. 2 Z 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17 d der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistung und sind
1. innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. mit der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag gemäß § 31a Abs. 3 dritter Satz Z 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freitzeit auszugleichen und mit einem Überstundenzuschlag gemäß § 31a Abs. 3 dritter Satz Z 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, ist auf sie Abs. 4 anzuwenden.
(7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monates zulässig.
(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
1. Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Ist ein Freizeitausgleich vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus dienstlichen Gründen nicht möglich, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß der Grundvergütung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023
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