(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.
(2) Es findet keine Anwendung
a) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistungen. Falls es dienstliche Verhältnisse erfordern, kann jedoch der Stadtsenat einen unbefristeten, der Bürgermeister einen befristeten Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abschließen;
b) auf Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung (Urlaubsersatzkräfte) oder zur vorübergehenden Vertretung eines bestimmten Bediensteten während dessen Karenzierung oder Krankenstandes aufgenommen werden (Karenzierungs- und Krankenstandsvertretungen);
c) auf Personen, die als Saisonarbeiter je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal neun Monaten aufgenommen werden;
d) auf Lehrlinge;
e) auf Personen, deren Arbeitsverhältnis durch ein anderes Gesetz bestimmt wird.
(3) Für Personen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 68/2025
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