(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird, können, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Abs. 5 Z 2 lit. g), den Entlohnungsgruppen g1 nur angehören, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufes erfüllen.
(2) Unter einem Gesundheitsberuf ist ein gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:
1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998);
2. Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG);
3. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG);
5. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz);
6. Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;
7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz);
8. Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG);
9. Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG);
10. Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG);
11. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG );
12. Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013).
(3) In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 I werden eingereiht:
1. Entlohnungsgruppe g1 I/1
Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte
a) in Basisausbildung (§ 6a Ärztegesetz 1998),
b) in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Ärztegesetz 1998) oder
c) in Ausbildung? zur Fachärztin/zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998).
2. Entlohnungsgruppe g1 I/2
a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden;
b) Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse der Dienstgeberin liegt.
3. Entlohnungsgruppe g1 I/3
a) Zahnärztinnen/Zahnärzte;
b) speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.
4. Entlohnungsgruppe g1 I/4
a) Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;
b) Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden;
c) Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.
(4) In die Entlohnungsgruppe g1 Ia werden Primarärztinnen/Primarärzte, das sind Leiterinnen/Leiter einer Abteilung gemäß § 3a Abs. 1 StKAG, eingereiht.
(5) In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 II werden eingereiht:
1. Entlohnungsgruppe g1 II/F:
leitende Vertragsbedienstete, die einer Berufsgruppe gemäß Z 2 angehören.
2. Entlohnungsgruppe g1 II/1:
a) medizinisch-technische Dienste;
b) diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger;
c) Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten;
d) Kunst- und Musiktherapeutinnen/Kunst- und Musiktherapeuten;
e) Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten;
f) Trainingstherapeutinnen/ Trainingstherapeuten;
g) am 31. Dezember 2023 im Dienststand befindliche medizinisch-technische Fachkräfte,
h) Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen.
3. Entlohnungsgruppe g1 II/2:
a) Pflegefachassistenz;
b) Diplomsozialbetreuerinnen/Diplomsozialbetreuer;
c) zahnärztliche Assistenz;
d) medizinisch-technische Fachkräfte;
e) medizinische Fachassistenz.
4. Entlohnungsgruppe g1 II/3:
a) Pflegeassistenz;
b) Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer;
c) medizinische Masseurinnen/Masseure und Heilmasseurinnen/Heilmasseure gemäß MMHmG;
d) Laborassistenz, Röntgenassistenz und Operationsassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz.
5. Entlohnungsgruppe g1 II/4:
a) sonstige Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz;
b) geprüfte Sanitätshilfsdienste;
c) Heimhilfen;
d) Senior:innenbetreuer/Senior:innenbetreuerinnen;
e) Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter.
6. Entlohnungsgruppe g1 II/5:
GGZ Pflegedienstleitung gesamt, die Mitglied der kollegialen Führung ist
(6) In die Entlohnungsgruppe g1 III werden klinische Psychologinnen/Psychologen und Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht. In die Entlohnungsgruppe g1 III A werden Psychologinnen/Psychologen in Ausbildung zu klinischen Psychologinnen/Psychologen bzw. Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht.
(7) Die jeweiligen Entlohnungsgruppen g1 sind dem Schema IV zugeordnet.
(8) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Abschnitts IA auch auf die Vertragsbediensteten dieses Abschnitts anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025
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