Für die Nebengebühren gelten die Bestimmungen des § 31, ausgenommen § 31 Abs. 2 Z 14 und die Bestimmungen der §§ 31a bis 31l der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003
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