§ 14 ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer Einrichtung der Geriatrischen Gesundheitszentren beschäftigt ist,
1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Geriatrischen Gesundheitszentren (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen
darf, wenn eine schriftliche Genehmigung vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010
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