(1) Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber nur schriftlich und, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Anstelle des einjährigen Zeitraumes tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Vor der Kündigung durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme der Personalvertretung einzuholen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung körperlich oder geistig als ungeeignet erweist, es sei denn, die mangelnde Eignung beruht auf
1. einem Dienstunfall, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen die ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten herbeigeführt wurde;
2. einer Krankheit, die überwiegend durch die dienstliche Tätigkeit verursacht wurde.
c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
d) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
e) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
f) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(3) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer zu kündigen, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Falls das Verbleiben des Vertragsbediensteten im dienstlichen Interesse liegt, kann eine Verlängerung höchstens bis zum 70. Lebensjahr bewilligt werden. Die Kündigung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Bedienstete die Altershöchstgrenze erreicht, endet.
(4) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des St. MSchKG.
(5) Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022
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