(1) Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt.
(2) Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist, die für die Beamtinnen/Beamten der Landeshauptstadt Graz geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023
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