(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Bemessung der Jubiläumszuwendung des teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Vertragsbediensteten richtet sich jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und einer Kinderzulage), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 ist die in mindestens der Hälfte einer Vollbeschäftigung in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit zu verstehen, soweit diese für die Vorrückung wirksam ist.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Vertragsbedienstete, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Vertragsbediensteten fällig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013
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