(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(2) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich
ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden,
ab dem Kalenderjahr, in dem der 57. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 264 Stunden und
ab dem Kalenderjahr, in dem der 60. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 280 Stunden.
Liegt der 43., der 57. oder der 60. Geburtstag im jeweiligen Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(3) Wenn das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten herabgesetzt ist, ändert sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 2 und 4 entsprechend. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 3 und 4 für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Gebührenurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
2. Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
3. (Anm.: entfallen)
Das Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf 32 Stunden,
50 v. H. auf 40 Stunden,
60 v. H. auf 48 Stunden.
Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
(5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge, so besteht Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(7) Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(8a) (Anm.: entfallen)
(8) Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist – abgesehen von Fällen des § 26 – nicht zulässig.
(8a) (Anm.: entfallen)
(9) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.
(10) Abs. 9 gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß § 28a Abs. 1 und Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 9 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
(11) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisekosten sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025
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