Wird ein Bediensteter aus einem in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstverhältnis zur Stadt, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des vorangegangenen Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Hinsichtlich einer vor dem 18. Lebensjahr hiebei zurückgelegten Dienstzeit gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022
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