(1) Der Entlohnungsgruppe g I sind folgende Funktionsgruppen zuzuweisen:
1. Turnusärzte: Ärzte, die gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren, approbierte Ärzte sowie Assistenzärzte, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen.
2. Assistenzärzte: Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung.
3. Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.
4. Fachärzte: Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Fachärzte durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden.
5. Oberärzte: Fachärzte, die zumindest drei Jahre als Facharzt tätig sind und zum Oberarzt ernannt werden.
6. Funktionsoberärzte: Fachärzte, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberärzte ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Funktionsoberärzte werden befristet auf vier Jahre ernannt, eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich.
(2) Turnusärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/1, Assistenzärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/2, Stationsärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/3, und Fachärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/4, zuzuweisen.
(3) Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/4 Entlohnungsstufe 5.
(4) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner der Ärzte die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der erste Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016
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