Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der in § 31 angeführten Gründe, ausgenommen durch Kündigung, oder gemäß § 22 Abs. 10 sein Ende gefunden hat.
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