Meldepflicht und Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung richten sich nach den Bestimmungen des § 23 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022
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