(1) Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Urlaub (§ 25) anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Hinsichtlich der Bewilligung eines Sonderurlaubes gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.
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