§ 37 § 37 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 37 § 37
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung durch den Stadtsenat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden