(1) Vertragsbedienstete der GGZ, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen dieses Abschnitts bestimmen soll (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(2) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2023 gemäß § 37h Abs. 1 lit. c in gII 1 eingereiht sind und nicht in die Entlohnungsgruppe g1 (§ 37l) optieren, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Vordienstzeiten (§ 37m) stellen.
(3) Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen des Schema IV der Entlohnungsgruppe s (§ 17 Abs. 3) richtet, wenn sie bisher dem Schema IV der Entlohnungsgruppe b angehörten bzw. nach dem Schema IV der Entlohnungsgruppe s1 (§ 17 Abs. 3) richtet, wenn sie bisher der Entlohnungsgruppe g II/1 angehörten (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Bei Ausübung der Option werden die Vordienstzeiten gemäß § 37m neuberechnet mit folgenden Maßgaben:
1. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die Vorlage entsprechender Nachweise gleichzeitig mit der Optionserklärung. Sollte eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
2. Ergeben sich im Zuge der Berechnung nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.
3. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024
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