§ 38b Verweise — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –verordnungen sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die am 1. Mai 2025 geltende Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 49/2025