Zu Gunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022
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