§ 24a § 24a — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 24a § 24a
Zu Gunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022
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