(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,b‘, die am 31. Dezember 2007 der Dienstnehmergruppe ,Gehobener Dienst der Sozialarbeiter‘ angehören, eine Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und nicht den Organisationseinheiten Gesundheitszentren oder Gesundheitsamt angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘.
(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt jene Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe ,s‘, die dem Gehalt des Vertragsbediensteten ohne Überleitung in die Entlohnungsgruppe ,s‘ am 1. Jänner 2008 zuzüglich € 219,50 entsprechen würde. Wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘ rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, in dem er in der Entlohnungsgruppe ,b‘ die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2008
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