(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Stadtsenat verfügen, dass die Folgen gemäß Abs. 2 nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Auf Antrag kann ein Karenzurlaub zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes oder
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes nach Abs. 4 wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines gemäß § 28b gewährten Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003
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