(1) Aufgrund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht im ärztlichen Dienst ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.
(2) Die Dienstfreistellung ist zu konsumieren, sie kann finaziell nicht abgegolten werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3) Eine Primarärztin/Ein Primararzt hat Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024
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