§ 37o § 37o — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 37o § 37o
(1) Aufgrund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht im ärztlichen Dienst ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.
(2) Die Dienstfreistellung ist zu konsumieren, sie kann finanziell nicht abgegolten werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3) Anstelle einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 hat ein Primararzt Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 59/2026
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