(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
1. das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
2. keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr von einer Bildungskarenz gewährt werden.
(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Fällt während der Dauer einer Bildungskarenz
1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 und 7 St. MSchKG,
2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG,
3. ein Präsenzdienst nach § 19 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder
4. ein Zivildienst nach § 6 a des Zivildienstgesetzes 1986
ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022
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