§ 8 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
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(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2) Die für bestimmte Arbeitsgebiete erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(2a) Die/Der Vertragsbedienstete hat der Dienstgeberin den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz sowie den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Hilfeleistung ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu melden.
(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstesobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen meiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu bewahren und mich in meinem Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß zu betragen.“
(4) Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.
(5) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetze hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022
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