(1) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grad verschwägert ist, sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Dienst angestellt bzw. verwendet werden, dass eine unmittelbare dienstliche Über- oder Unterordnung gegeben ist.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Bediensteten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022
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