§ 20 § 20 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 20 § 20
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulagen und der Sonderzahlungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003
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