(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:
a) Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Verurteilung nicht getilgt oder untilgbar ist;
b) Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind und deren Verurteilung nicht getilgt oder tilgbar ist und deren Disziplinarstrafe nicht gelöscht ist;
c) Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Abs. 1 die Aufnahme ausschließen, erschlichen hat, so ist er zu entlassen (§ 35 Abs. 2 lit. a).
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