(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder den Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(3) Einem Vertragsbediensteten ist auf Antrag, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, eine Dienstbefreiung auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Sozialministeriumservice nach einem in einer Krankenanstalt durchgeführten chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs.1 bis 3 gilt als Dienstverhinderung im Sinne des § 22 Abs. 1, 3 und 4.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022
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