§ 21 § 21 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 21 § 21
Für die Gewährung von Naturalbezügen bedarf es gesonderter vertraglicher Vereinbarungen. In den vertraglichen Vereinbarungen ist auf die Bestimmungen des § 33 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Bedacht zu nehmen.
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